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Nur solches ungarisches Rindvieh, welches bereits mindestens vier Wochen in Böhmen
gestanden hat, darf, vorausgesetzt, daß dieß durch ortsobrigkeitliche Certificate glaubwürdig
bescheinigt wird, über die Grenze eingelassen werden.
2. Rindvieh des böhmischen Landschlags darf im Großhandel und mittelst der Eisenbahn
nur dann nach Sachsen eingeführt werden, wenn durch beigebrachte ortsobrigkeitliche Certificate
glaubwürdig nachgewiesen ist, daß die betreffenden Thiere aus Böhmen stammen oder wenigstens
sich schon seit vier Wochen daselbst befunden haben.
Z. Das Einbringen von Rindvieh des Landschlags im sogenannten kleinen Grenzverkehre,
ingleichen das Einbringen von Schafen, Ziegen und Schweinen aus Böhmen nach Sachsen
bleibt gestattet.
4. Die Einfuhr von Schafen aus Ungarn, Mähren und Niederösterreich nach Sachsen ist
verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen im §& 3 der Allerhöchsten Verord-
nung vom 16. Januar 1860 (Seite 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1860)0 geahndet.
Alle Zeitschriften der § 21 des Preßgesetzes vom 1 4. März 1851 gedachten Art haben
vorstehende Verordnung rechtzeitig in ihren Blättern zum Abdruck zu bringen.
Dresden, am 10. September 1866.
Königliche Landescommission.
Frhr. v. Falkenstein. D. Schneider. v. Engel.
v. Weber.
vLette Absendung: am 20. September 1866.