Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Wohnsitz  genommen  hat,  so  hängt  die  Wahl  des  Gerichtsstandes  von  dem
Kläger  ab.

Artikel  11.

Der  Wohnsitz  des  Vaters  begründet  zugleich  den  ordentlichen  Gerichtsstand
  des  noch  in  seiner  Gewalt  befindlichen  Kindes  ohne  Rücksicht  auf  den
(is.  dasselbe  geboren  worden,  oder  wo  das  Kind  sich  nur  eine  Zeit  lang
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Artikel  12.

Ist  der  Vater  verstorben,  so  verbleibt  der  Gerichtsstand,  unter  welchem
derselbe  zur  Zeit  seines  Ablebens  seinen  Wohnsitz  hatte,  der  ordentliche  Gerichtssiand
  des  Kindes,  so  lange  dasselbe  noch  keinen  eigenen  ordentlichen
Wohnsitz  rechtlich  begruͤndet  hat.

Artikel  13.

Ist  der  Vater  unbekannt,  oder  das  Kind  nicht  aus  einer  Ehe  zur  rechten
  Hand  erzeugt,  so  richtet  sich  der  Gerichtsstand  eines  solchen  Kindes  auf
gleiche  Art  nach  dem  gewoͤhnlichen  Gerichtsstande  der  Mutter.

Artikel  14.

Diejenigen,  welche  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Staate,  ohne  dessen
Buͤrger  zu  sein,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik,  oder  ein  anderes  dergleichen
Etablissement  besitzen,  sollen  wegen  persoͤnlicher  Verbindlichkeiten,  welche  sie  in
Ansehung  solcher  Etablissements  eingegangen  haben,  sowohl  vor  den  Gerichten
des  Landes,  wo  die  Gewerbsanstalten  sich  befinden,  als  vor  dem  Gerichtsstande
des  Wohnorts  belangt  werden  können.

Versicherungsgesellschaften  können  wegen  aller  auf  den  Versicherungsvertrag
  bezüglichen  AInfprüche  nicht  nur  vor  den  Gerichten  des  Landes,  in  welchem
  die  DOirektion  der  Versicherungsgesellschaft  sich  befindet,  sondern  auch  vor
den  Gerichten  des  Orts  belangt  werden,  wo  die  Hauptagentur,  durch  welche
der  Versicherungsvertrag  vermittelt  worden  ist,  ihren  Sitz  hat.

Artikel  15.

Die  Uebernahme  einer  Pachtung,  verbunden  mitl  dem  persönlichen  Aufenthalte
  auf  dem  erpachteten  Gure,  soll  in  Bezug  auf  den  allgemeinen  persbnlichen
Gerichtsstand  des  Pächters  (Art.  S.)  den  Wirkungen  des  Wohnsttzes  gleichstehen.

Artikel  16.

Ausnahmsweise  sollen  Studirende,  ferner  alle  im  Dienste  Anderer  stehende