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ung bewilligt hat, so sind diese Statuten von dem Ministerium des Innern mit der Wirkung
bestätigt worden, daß den Bestimmungen derselben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1. September 1866.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Falkenstein.
Fromm.
Statuten
des Mobiligr-Brandversicherungsvereins zu Oberfrohng.
2c. ꝛc.
Legitimation. 39. Die Namen der sämmtlichen Mitglieder des Directoriums sind mit Bezeichnung
des Vorsitzenden, des Stellvertreters desselben und des Cassirers nach jeder Wahl sofort in dem
Limbacher Amtsblatte bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation
des Gewählten.
2c. ꝛc.
114. Bekanntmachung,
die anderweite Anleihe der Stadt Plauen betreffend;
vom 10. September 1866.
Zu der von dem Stadtrathe zu Plauen unter Zustimmung der dasigen Gemeindevertreter
beschlossenen anderweiten Anleihe von 300,000 Thalern gegen Ausgabe von auf den
Inhaber lautenden, übrigens planmäßig in jährlichen Raten auszuloosenden, bis dahin mit
Vier vom Hundert zu verzinsenden Schuldscheinen, nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe—
plans, sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen ist die Genehmigung ertheilt
worden.
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es angeht, hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 10. September 1866.
Königliche Landescommission.
Frhr. v. Falkenstein. D. Schneider. v. Engel.
v. Weber.