Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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ung bewilligt hat, so sind diese Statuten von dem Ministerium des Innern mit der Wirkung 
bestätigt worden, daß den Bestimmungen derselben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1. September 1866. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Fromm. 
Statuten 
des Mobiligr-Brandversicherungsvereins zu Oberfrohng. 
2c. ꝛc. 
Legitimation. 39. Die Namen der sämmtlichen Mitglieder des Directoriums sind mit Bezeichnung 
des Vorsitzenden, des Stellvertreters desselben und des Cassirers nach jeder Wahl sofort in dem 
Limbacher Amtsblatte bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation 
des Gewählten. 
2c. ꝛc. 
114. Bekanntmachung, 
die anderweite Anleihe der Stadt Plauen betreffend; 
vom 10. September 1866. 
Zu der von dem Stadtrathe zu Plauen unter Zustimmung der dasigen Gemeindevertreter 
beschlossenen anderweiten Anleihe von 300,000 Thalern gegen Ausgabe von auf den 
Inhaber lautenden, übrigens planmäßig in jährlichen Raten auszuloosenden, bis dahin mit 
Vier vom Hundert zu verzinsenden Schuldscheinen, nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe— 
plans, sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen ist die Genehmigung ertheilt 
worden. 
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es angeht, hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 10. September 1866. 
Königliche Landescommission. 
Frhr. v. Falkenstein. D. Schneider. v. Engel. 
v. Weber. 
 
	        
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