Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Wer vor vollendetem 32. Lebensjahre aus dem Schulamte für immer entlassen wird, 
kann nach dem Ermessen des Kriegsministeriums mit Berücksichtigung der im § 10 à b und c 
für die Zurückstellung enthaltenen Bestimmungen noch nachträglich zur vollständigen Erfüllung 
seiner Dienstpflicht in der activen Armee herbeigezogen werden. 
§# 7. Militärpflichtige, welche zum Krankenwärterdienste für Militär-Lazarethe ausgehoben Militärdienst- 
werden, dienen in diesem Verhältnisse ein Jahr, bleiben demnächst sechs Jahre in der Reserve zeit der auill 
und treten dann zur Landwehr über. wärter. 
Während ihrer Gesammt-Dienstzeit in der Reserve und Landwehr bleiben sie als Kranken- 
wärter zum Dienste in den Feld= und Garnison-Lazarethen 2c. verpflichtet. 
Soldaten, welche, bevor sie zum Krankenwärterdienste übergetreten sind, mit der Waffe 
gedient haben, wird diese Dienstzeit von der Dienstverpflichtung in der Reserve in Abrechnung 
gebracht. 
& . Von dem Zeitpunkte an, wo die Armee, oder ein Theil derselben auf den Kriegs- Verlängerung 
fuß gesetzt worden, bis zu der Rückversetzung auf den Friedensfuß, findet in der Regel eine Ent- der Dienstzeit. 
lassung aus der Armee wegen abgelaufener Dienstzeit nicht statt. 
§#9. Von der Verpflichtung zum Militärdienste völlig befreit sind: Befreiung vom 
a) die Fürsten und Grafen Herren von Schönburg in Folge der Bestimmungen des Militärdienste. 
Erläuterungsrecesses vom 9. October 1835, 
b) der Graf zu Solms-Wildenfels und dessen Descendenz in Gemäßheit der Bestätigungs- 
und Declarationsurkunde vom 1 8. Februar 1846, die wegen der Abgabenverhält- 
nisse in der Herrschaft Wildenfels geschlossene Uebereinkunft betreffend, 
Z0) der einzig verbliebene Sohn einer Familie, welche einen Sohn oder mehrere, gleichviel 
ob vollbürtige oder Halbbrüder, während der Dienstleistung durch den Krieg oder in 
Zeiten des Friedens bei und in unmittelbarer Folge der Ausübung des Militär- 
dienstes verloren hat. 
* 10. Auf Zurückstellung haben Anspruch: Zurückstell- 
à) die Ernährer solcher Familien, welche ohne Unterstützung des Militärpflichtigen auf ungen. 
öffentliche Kosten erhalten werden müßten, insofern Letzterer mit der hülfsbedürfti- 
gen Familie einen Haushalt bildet; 
b) der einzig erwachsene Sohn arbeitsunfähiger Eltern, deren Ernährung kein anderes 
Glied der Familie übernehmen kann; 
Z) Diejenigen, welche nachweislich bei sofortiger Einstellung in den Militärdienst und 
in unmittelbarer Folge derselben wichtige Vortheile verlieren oder ganz wesentliche 
Nachtheile erleiden würden. 
Die Zurückstellung dieser vorgenannten Mannschaften findet vorläufig jedesmal nur auf 
ein Jahr, d. h. bis zur nächstjährigen Aushebung statt. 
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