Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Fortsetzung. 
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Sind die Verhältnisse auch dann noch dieselben, so kann eine abermalige Zurückstellung 
auf ein Jahr und nach Ablauf auch dieses Jahres eine drittmalige Zurückstellung auf ein 
drittes Jahr stattfinden. 
Sind auch nach Ablauf des dritten Jahres die Verhältnisse noch so, daß der Aushebungs— 
Commission eine fernere Berücksichtigung nothwendig erscheint, so ist der Fall der Kreisdirection 
anzuzeigen, welche die Reclamation entweder als unbegründet verwirft, oder als begründet 
anerkennt. 
Im letzteren Falle werden die Betreffenden auf noch vier Jahre der Ersatz-Reserve (§ 28) 
überwiesen, im anderen Falle dagegen auf zwei Jahre in die active Armee eingestellt, von 
welcher sie sodann auf zwei andere Jahre in die Reserve und aus dieser in die Landwehr 
übertreten. 
Erledigt sich innerhalb der Zeit der Zurückstellung der Grund der letzteren, so tritt der Mann 
sofort in die Armee ein; es wird ihm aber in der Regel die Zeit der Zurückstellung an der 
gesetzlichen Dienstzeit angerechnet. Nur dann findet bei den unter a und b genannten Mann- 
schaften eine solche Anrechnung nicht statt, wenn sie die Verhältnisse, die ihre Zurückstellung 
bewirkten, willkührlich aufgegeben haben. Wenn Mannschaften dieser Art bereits der Ersatz- 
Reserve (siehe oben) überwiesen sein sollten, so sind sie sogleich zur Ableistung ihrer vollen 
Militärdienstpflicht heranzuziehen. 
§ 11. Zu Begünstigung der Wissenschaften, Künste und Gewerbe ist es den Aushebungs- 
behörden gestattet, Militärpflichtige, welche erweislich, d. h. durch Vorlegung von amtlichen 
Zeugnissen oder von vorschriftmäßig abgefaßten Lehrcontracten und dergleichen, in der Vor- 
bereitung zu einem späteren Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Ge- 
werbes begriffen sind, welche nicht ohne bedeutenden Nachtheil für sie unterbrochen werden 
kann, auf ein bis zwei Jahr zurückzustellen. 
Insbesondere genießen diese Vergünstigung, nach befundener Tüchtigkeit, die auf der 
Landes= oder einer auswärtigen Universität, auf der Bergakademie zu Freiberg, der Forst- 
akademie und der landwirthschaftlichen Lehranstalt zu Tharandt und Plagwitz, einer der 
Akademieen der bildenden Künste, der Thierarzueischule und der polytechnischen Schule zu 
Dresden, den Landesschulen zu Meißen und Grimma, oder einem der Gymnasien des Landes, 
auf einem inländischen Schullehrerseminare, auf den Handelslehraustalten zu Leipzig, Dresden 
und Chemnitz, dem Conservatorium zu Leipzig und Dresden, auf einer Gewerbeschule des 
Landes, einer nach Maßgabe des Regulatios vom 2. Juli 1860 (Seite 95 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1860) organisirten Realschule, oder einer anderen Bild- 
ungsanstalt des In= oder Auslandes, dafern derselben diese Begünstigung ausdrücklich zugestanu- 
den worden, studirenden militärpflichtigen jungen Leute. 
In einzelnen besonders motivirten Fällen kann mit Genehmigung der Kreisdirection diese 
Zurückstellung auch noch auf ein drittes Jahr erstreckt werden.
	        
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