Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Entfernung. 
Versetzung in 
die Reserve. 
Vortheile und 
Begünstigung 
verabschiedeter 
Soldaten. 
— 290 — 
#87. Entfernung aus der Armee tritt ein wegen schlechter Aufführung oder wegen ver- 
brecherischer Handlungen, und zwar im ersten Falle nach der Entscheidung des Kriegsmini- 
steriums auf vorhergegangenen Antrag der Commandobehörde, im zweiten Falle, wenn das 
begangene Verbrechen nach den Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuchs die Ausschließung 
aus dem Militärstande zur Folge hat. 
In beiden Fällen hat der Entfernte, wenn er nach dem Ermessen des Kriegsministeriums 
in Gemäßheit & 15 für unwürdig zu dem Dienste in der Armee zu erachten ist, zum Fond 
für Dienstalterszulagen von der im § 17 bemerkten Summe soviel, als nach Verhältniß seiner 
noch rückständigen Dienstzeit sich berechnet, in der Weise, wie § 17 angeordnet, zu erlegen. 
§ 88,. Dem zu Entfernenden ist statt des Abschiedes ein Entlaßschein zu ertheilen, in 
welchem die Ursache der Entfernung ausgedrückt sein muß. 
89. Soldaten der activen Armee, welchen nach erfolgter Einstellung durch den Tod 
des Vaters oder eines Verwandten ein Grundstück, eine Handlung oder eine Fabrik, in welcher 
mehrere Arbeiter beschäftigt werden, zufällt, können, wenn die persönliche Verwaltung durch den 
Besitzer nothwendig erheischt wird, sogleich zur Reserve (§ 5) gestellt werden. 
Aus den sonstigen im § 10 angegebenen Gründen kann die Versetzung eines Soldaten 
in die Reserve vor beendigter Dienstzeit in der activen Armee nur dann stattfinden, wenn der 
Grund der Reclamation nach dessen Aushebung ohne Zuthun des Reclamirten oder Desjenigen, 
zu dessen Gunsten derselbe reclamirt wird, eingetreten ist. In derartigen Fällen ist jedoch 
die Versetzung des Reclamirten in die Reserve, sofern derselbe nicht bereits vollständig als 
Soldat ausgebildet ist, der Regel nach nicht sofort, sondern erst nach dessen erfolgter militäri- 
scher Ausbildung zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermine zu veranlassen. 
6 90. Wenn die Verhältnisse, welche eine solche Versetzung zur Folge gehabt haben, vor 
dem Ablaufe der gesetzlichen Dienstzeit in der activen Armee sich erledigen, so haben die be- 
treffenden Mannschaften in die active Armee zurückzutreten und daselbst die an der nurgedach- 
ten gesetzlichen Dienstzeit noch fehlende Zeit nachzudienen. 
Die Zeit, während welcher sie vom Dienste in der activen Armee befreit geblieben, wird 
ihnen aber hierbei nur dann zu Gute gerechnet, wenn die Verhältnisse, welche ihre Versetzung 
bewirkten, nicht willkührlich von ihnen aufgegeben worden sind. 
§ 91. Soldaten, welche nach Beendigung ihrer Dienstzeit in der activen Armee in letz- 
terer, und zwar bei den Fußtruppen wenigstens neun Jahre, bei der Reiterei und reitenden 
Artillerie aber wenigstens sieben Jahre, fortdienen und auf diese Weise ihrer Militärpflicht 
durch unausgesetzten Dienst in der activen Armee Genüge leisten, sollen bei ihrer Verabschied- 
ung, soviel thunlich, ihren Verhältnissen und Fähigkeiten angemessene Anstellung im Civilstaats- 
dienste erhalten und jedenfalls vor anderen Concurrenten in letzterem den Vorzug bekommen.
	        
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