Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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I. die Bankschlächter 
a) in großen und Mittelstädten 
14 Pfennige, 
b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande 
12 Pfennige 
von jedem vollen Thaler der Schlachtsteuer, welche dieselben im Jahre 1866 zu entrichten 
gehabt haben; 
II. die Branntweinbrenner 
den 275sten Theil der Branntweinsteuer, welche von ihnen im Jahre 1866 zu 
entrichten gewesen ist. 
# 4. Die Aufweisung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung von Besoldung, Ge- 
halt, Wartegeld oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat im Jahre 1867 nach 
45 der vorerwähnten Verordnung vom 23. April 1850 lediglich in den Monaten Juni 
und December zu erfolgen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 2 4. December 1866. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Reuter. 
  
Letzte Absendung: am 29. December 1866.
	        
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