Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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funden hat, über die daselbst bezeichneten Gegenstände unter den Zollvereinsstaaten weitere für 
alle Staaten gleichmäßig geltende Verabredungen getroffen werden, so wird denselben auch von 
Seiten des Großherzogthums Luxemburg zugestimmt werden. 
Art. 3. Soweit nach den bisherigen Erfahrungen einzelne Abänderungen, Ergänzungen 
und nähere Bestimmungen der bisherigen Vereinbarungen erforderlich erscheinen, sind deshalb 
besondere Verabredungen getroffen worden. 
Art. 4. Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen Ab- 
laufe gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als 
verlängert angesehen werden. 
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt und es sollen die 
Ratifications-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber bis zum Schlusse des 
Jahres 1865, zu Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag 
unterzeichnet und untersiegelt. 
So geschehen 
Berlin, den 2 0. October 1865. Luxemburg, den 25. October 1865. 
Henning. König. Hervais. Dr. Munchen. 
. 5. Deeret 
wegen Bestätigung des vierten Nachtrags zu den Statuten der Leipzig-Dresdner 
Eisenbahn-Compagnie; 
vom 16. Januar 1866. 
Wa, Johann, von GOTTSE Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 26c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf geschehenes Ansuchen den anliegenden vierten 
Nachtrag zu den unterm 20. März 1837 confirmirten Statuten der Leipzig-Dresdner Eisen- 
bahn-Compagnie (Seite 26 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837) der- 
gestalt bestätigt haben, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen 
werden soll. 
 
	        
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