Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

(Nr.  5924.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Juli  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:
a)  von  bübben  über  Radensdorf,  Neu-Zauche,  Straupitz,  Butzen  und
Lamsfeld  nach  Lieberose;  b)  von  der  Chaussee  zu  #a.  bei  Lamsfeld  über
Goyätz,  Sykadel  und  Gr.  Leine  zum  Anschluß  an  die  Frankfurt-Leipziger
Aktien-Chaussee  bei  Birkenhainchen;  c)  von  Lieberose  in  nördlicher  Richtung
  über  Friedland  bis  zur  Beeskower  Krelsgrenze  gegen  Bahrendorf  und
in  sädlicher  Richtung  bis  zur  Kottbuser  Kreisgrenze  gegen  Preilack.

Na  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  von  Chausseen
im  Kreise  Lübben  des  Regierungsbezirks  Frankfurt  a.  d.  O.:  a)  von  Lübben  über
Radensdorf,  Neu-Zauche,  Straupitz,  Butzen  und  Lamsfeld  nach  Lieberose;
b)  von  der  Chaussee  zu  a.  bei  Lamsfeld  über  Goyätz,  Sykadel  und  Gr.  Leine
zum  Anschluß  an  die  Frankfurt-Leipziger  Aktien-Chaussee  bei  Birkenhainchen;
c)  von  Lieberose  in  nördlicher  Richtung  über  Friedland  bis  zur  Beeskower
Kreisgrenze  gegen  Bahrendorf  und  in  südlicher  Richtung  bis  zur  Kottbuser
Kreisgrenze  gegen  Preilack,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise
Lübben  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhallungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Lübben
egen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das
R#  zur  Erhebung  des  Chaussecgeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  emhaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Besiimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwartige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Carlsbad,  den  20.  Juli  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminisier  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5975.)