Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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wird, ist innerhalb der deshalb anzuberaumenden, mindestens zwei Monate von 
der ersten Bekanntmachung an umfassenden Frist in Verbindung mit der ersten 
Einzahlung (conf. 1, c) zu bewirken. Betreffs der bis nach Schluß dieser Frist 
etwa noch nicht präsentirten alten Actien wird das gleiche Verfahren, wie bei 
versäumten Einzahlungen (conf. sub 2, a—c) eingehalten. Nach dessen Be- 
endigung werden sodann die nicht zur Präsentation gelangten alten Actien. be— 
züglich des Rechtes auf die Entnahme neuer Actien präcludirt, die auf diese 
Weise nicht entnommenen Interimsscheine oder Actien aber ist die Compagnie 
zum Vortheile der Gesellschaft zu begeben berechtigt. 
c) Zur Erleichterung für die Inhaber der alten Actien wird die erste innerhalb der 
Ssub b gedachten Frist zu leistende Einzahlung mit je 10 % auf jede einzelne, 
zu diesem Behufe abzustempelnde alte Actie angenommen und sind demgemäß 
zunächst 50,000 Stück nach dem Schema unter E ausgefertigte Interimsscheint 
auszugeben. Auf je zwei Stück der letzteren empfängt sodann der Inhaber 2 
bei Leistung der zweiten Einzahlung einen anderweiten, nach dem Schema 
unter K ausgefertigten Interimsschein über den bis dahin eingezahlten Gesammt- 
betrag lautend, welcher in Gemäßheit der ferneren Einzahlungen erneuert und — 
nach Schluß derselben (conf. das unter G angefügte Schema des letzten In- 
terimsscheins) gegen eine neue Stammactie umgetauscht wird. — 
d) Die nach der sub c gedachten ersten Einzahlung, welche im Ganzen 20 % des 
neuen Actiencapitals von 2 1 Millionen Thalern beträgt, zur Einhebung ver- 
bleibenden 80 % werden unter Beobachtung der in 8§8 3 und 15 der Statuten 
enthaltenen bezüglichen Vorschriften, soweit dieselben nicht in Folgendem eine 
Abänderung erfahren, vom Directorium erhoben. 
2) An die Stelle der im § 4 der Statuten ausgesprochenen Präclusion bei Versäumnissen 
an Einzahlungen treten für die neue Actienemission folgende Bestimmungen: 
a)) Die ausgeschriebenen Einzahlungen sind bis zu dem bestimmten Zeitpunkte bei 
Vermeidung einer Conventionalstrafe von 10 % der Einzahlungssumme unter 
Austausch der früheren Interimsscheine gegen neue dergleichen, welche auf den 
Gesammtbetrag der jeweilig geleisteten Einzahlungen lauten, im 30 Thalerfuße 
zu leisten. 
b) Bei etwaiger Versäumniß eines solchen Termins werden die betreffenden Interims- 
scheine mit Aufforderung der Inhaber, die unterlassene Einzahlung unter Zu- 
schlag des Betrags der verwirkten Conventionalstrafe bis zu einem anzusetzenden, 
mindestens zwei Monate Frist gewährenden Präclusiotermine nachträglich zu 
leisten, dreimal öffentlich bekannt gemacht.
	        
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