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wird, ist innerhalb der deshalb anzuberaumenden, mindestens zwei Monate von
der ersten Bekanntmachung an umfassenden Frist in Verbindung mit der ersten
Einzahlung (conf. 1, c) zu bewirken. Betreffs der bis nach Schluß dieser Frist
etwa noch nicht präsentirten alten Actien wird das gleiche Verfahren, wie bei
versäumten Einzahlungen (conf. sub 2, a—c) eingehalten. Nach dessen Be-
endigung werden sodann die nicht zur Präsentation gelangten alten Actien. be—
züglich des Rechtes auf die Entnahme neuer Actien präcludirt, die auf diese
Weise nicht entnommenen Interimsscheine oder Actien aber ist die Compagnie
zum Vortheile der Gesellschaft zu begeben berechtigt.
c) Zur Erleichterung für die Inhaber der alten Actien wird die erste innerhalb der
Ssub b gedachten Frist zu leistende Einzahlung mit je 10 % auf jede einzelne,
zu diesem Behufe abzustempelnde alte Actie angenommen und sind demgemäß
zunächst 50,000 Stück nach dem Schema unter E ausgefertigte Interimsscheint
auszugeben. Auf je zwei Stück der letzteren empfängt sodann der Inhaber 2
bei Leistung der zweiten Einzahlung einen anderweiten, nach dem Schema
unter K ausgefertigten Interimsschein über den bis dahin eingezahlten Gesammt-
betrag lautend, welcher in Gemäßheit der ferneren Einzahlungen erneuert und —
nach Schluß derselben (conf. das unter G angefügte Schema des letzten In-
terimsscheins) gegen eine neue Stammactie umgetauscht wird. —
d) Die nach der sub c gedachten ersten Einzahlung, welche im Ganzen 20 % des
neuen Actiencapitals von 2 1 Millionen Thalern beträgt, zur Einhebung ver-
bleibenden 80 % werden unter Beobachtung der in 8§8 3 und 15 der Statuten
enthaltenen bezüglichen Vorschriften, soweit dieselben nicht in Folgendem eine
Abänderung erfahren, vom Directorium erhoben.
2) An die Stelle der im § 4 der Statuten ausgesprochenen Präclusion bei Versäumnissen
an Einzahlungen treten für die neue Actienemission folgende Bestimmungen:
a)) Die ausgeschriebenen Einzahlungen sind bis zu dem bestimmten Zeitpunkte bei
Vermeidung einer Conventionalstrafe von 10 % der Einzahlungssumme unter
Austausch der früheren Interimsscheine gegen neue dergleichen, welche auf den
Gesammtbetrag der jeweilig geleisteten Einzahlungen lauten, im 30 Thalerfuße
zu leisten.
b) Bei etwaiger Versäumniß eines solchen Termins werden die betreffenden Interims-
scheine mit Aufforderung der Inhaber, die unterlassene Einzahlung unter Zu-
schlag des Betrags der verwirkten Conventionalstrafe bis zu einem anzusetzenden,
mindestens zwei Monate Frist gewährenden Präclusiotermine nachträglich zu
leisten, dreimal öffentlich bekannt gemacht.