Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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c) Wird auch bis zu diesem Präclusivtermine die Zahlung unterlassen, so wird der 
Inhaber des betreffenden Interimsscheins aller ihm daraus zustehenden Rechte, 
sowie der bereits geleisteten Einzahlungen verlustig. Die Nummern der hiernach 
erlöschenden Interimsscheine werden ebenfalls öffentlich bekannt gemacht, über 
die dafür neu zu creirenden Documente aber zum Besten der Compagnie disponirt. 
3) Die auf die neuen 25,000 Actien geleisteten Einzahlungen werden bis zum 31. De- 
cember desjenigen Jahres, in welchem die ganze Bahn dem Betriebe übergeben wird, 
nach dem Satze von 5% pr. f. verzinst und diese Zinsen durch Abzüge an den noch 
zu leistenden Einzahlungen gewährt. 
4) Mit dem 1. Januar des nächstfolgenden Jahres treten die nach erreichter Volleinzahl- 
ung, welche mit Eintritt dieses Zeitpunkts jedenfalls bewirkt sein muß, auszugebenden 
neuen Actien in völlig gleiche Rechte mit den alten Actien. Bis dahin vertreten zwar 
die Interimsscheine die Stelle der künftigen neuen Actien, ertheilen jedoch den Be- 
sitzern weder einen Anspruch auf Dividende, noch Wählbarkeit oder Stimmrecht in den 
Generalversammlungen der Compagnie. 
III. An Stelle des im § 11 der Statuten erwähnten vormaligen Stadtgerichts zu Leipzig 
ist als competente Behörde für das bezeichnete Edictalverfahren das Königliche Gerichtsamt im 
Bezirksgerichte zu Leipzig getreten. 
Alle übrigen im § 11 der Statuten und dem darauf bezüglichen Nachtrage vom 16. Juni 
1857 (Seite 110 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1857) enthaltenen 
Bestimmungen finden auch auf die neu zu creirenden Actien sammt Talons, Zins= und Di- 
videndenscheinen, sowie auf die Interimsscheine, Anwendung. 
IV. Alle Bekanntmachungen an die Inhaber der Interimsscheine, namentlich auch die 
Ausschreibungen der Einzahlungen und die Annullirung von Interimsscheinen, erfolgen außer 
durch dreimaliges Einrücken in der Leipziger Zeitung noch durch dreimalige Insertion in zwei 
auswärtige öffentliche Blätter, wofür zur Zeit und bis eine Aenderung öffentlich bekannt 
gemacht sein wird, der Preußische Staatsanzeiger und die Augsburger Allgemeine Zeitung 
bestimmt bleiben. Bekanntmachungen in Gemäßheit vorstehender Bestimmung sind für die 
Inhaber der Interimsscheine verbindlich, so daß die Ausflucht des Nichtwissens dagegen nicht 
Statt hat. 
V. Die im § 60 der Statuten enthaltene Bestimmung, nach welcher die Totalsumme 
der Anleihen den dritten Theil des wirklich eingezahlten Actiencapitals nicht übersteigen darf, 
wird außer Wirksamkeit gesetzt. 
 
	        
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