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c) Wird auch bis zu diesem Präclusivtermine die Zahlung unterlassen, so wird der
Inhaber des betreffenden Interimsscheins aller ihm daraus zustehenden Rechte,
sowie der bereits geleisteten Einzahlungen verlustig. Die Nummern der hiernach
erlöschenden Interimsscheine werden ebenfalls öffentlich bekannt gemacht, über
die dafür neu zu creirenden Documente aber zum Besten der Compagnie disponirt.
3) Die auf die neuen 25,000 Actien geleisteten Einzahlungen werden bis zum 31. De-
cember desjenigen Jahres, in welchem die ganze Bahn dem Betriebe übergeben wird,
nach dem Satze von 5% pr. f. verzinst und diese Zinsen durch Abzüge an den noch
zu leistenden Einzahlungen gewährt.
4) Mit dem 1. Januar des nächstfolgenden Jahres treten die nach erreichter Volleinzahl-
ung, welche mit Eintritt dieses Zeitpunkts jedenfalls bewirkt sein muß, auszugebenden
neuen Actien in völlig gleiche Rechte mit den alten Actien. Bis dahin vertreten zwar
die Interimsscheine die Stelle der künftigen neuen Actien, ertheilen jedoch den Be-
sitzern weder einen Anspruch auf Dividende, noch Wählbarkeit oder Stimmrecht in den
Generalversammlungen der Compagnie.
III. An Stelle des im § 11 der Statuten erwähnten vormaligen Stadtgerichts zu Leipzig
ist als competente Behörde für das bezeichnete Edictalverfahren das Königliche Gerichtsamt im
Bezirksgerichte zu Leipzig getreten.
Alle übrigen im § 11 der Statuten und dem darauf bezüglichen Nachtrage vom 16. Juni
1857 (Seite 110 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1857) enthaltenen
Bestimmungen finden auch auf die neu zu creirenden Actien sammt Talons, Zins= und Di-
videndenscheinen, sowie auf die Interimsscheine, Anwendung.
IV. Alle Bekanntmachungen an die Inhaber der Interimsscheine, namentlich auch die
Ausschreibungen der Einzahlungen und die Annullirung von Interimsscheinen, erfolgen außer
durch dreimaliges Einrücken in der Leipziger Zeitung noch durch dreimalige Insertion in zwei
auswärtige öffentliche Blätter, wofür zur Zeit und bis eine Aenderung öffentlich bekannt
gemacht sein wird, der Preußische Staatsanzeiger und die Augsburger Allgemeine Zeitung
bestimmt bleiben. Bekanntmachungen in Gemäßheit vorstehender Bestimmung sind für die
Inhaber der Interimsscheine verbindlich, so daß die Ausflucht des Nichtwissens dagegen nicht
Statt hat.
V. Die im § 60 der Statuten enthaltene Bestimmung, nach welcher die Totalsumme
der Anleihen den dritten Theil des wirklich eingezahlten Actiencapitals nicht übersteigen darf,
wird außer Wirksamkeit gesetzt.