Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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daß für Erledigung der in Angelegenheiten der gerichtlichen Polizei von den mit der 
Sicherheitspolizei beauftragten Behörden, einschließlich der Staatsanwaltschaft, an 
andere dergleichen Behörden erlassenen Requisitionen dann Kosten nicht zu erstatten 
sind, wenn die requirirende Behörde derselben, sei es nun in Folge einer Einstellung 
oder Freisprechung oder wegen Zahlungsunfähigkeit des in die Untersuchungskosten 
und damit zugleich nach Cap. I § 2 der Taxordnung in Strassachen in die Kosten 
für die gerichtspolizeilichen Erörterungen Verurtheilten oder endlich wegen der Resultat- 
losigkeit der Erörterungen, selbst verlustig geht. 
Dresden, am 1 3. Januar 1866. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. von Behr. 
Manitius. 
  
& 16. Bekanntmachung, 
die Erôffnung mehrerer Eisenbahn-Betriebstelegraphenstationen an den westlichen 
Staats-Eisenbahnen und der Greiz-Brunner Privat-Eisenbahn für die allgemeine 
Correspondenz betreffend; 
vom 27. Jannar 1866. 
Zun Anschlusse an die Linien des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins sollen an der 
Chemnitz-Annaberger Staats-Eisenbahn außer den nach der Bekanntmachung vom 25. Mai 
1864 (Seite 195 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) bereits eröffneten 
Eisenbahn-Telegraphenstationen zu Wolkenstein und Zschopan auch die zu Annaberg, Erd- 
mannsdorf und Flöha und demnächst an der Greiz-Brunner Eisenbahn die in die Königlich 
Sächsischen Telegraphenlinien eingezogene Eisenbahn-Betriebstelegraphenstation Greiz vom 
1. Februar laufenden Jahres 
an für die allgemeine telegraphische Staats= und Privat-Correspondenz eröffnet werden. 
Es leiden bei diesen Stationen die Bestimmungen der — bei allen Telegraphenstationen 
käuflich zu erlangenden — Telegraphenordnung für die telegraphische Correspondenz im Deutsch- 
Oesterreichischen Telegraphenvereine und für den inneren telegraphischen Verkehr im Bereiche 
der Königlich Sächsischen Staats= und Eisenbahn-Telegraphenlinien vom 2 S. November 1865 
Anwendung. 
Dresden, den 27. Jannar 1866. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Letzte Absendung: am 31. Jannar 1866. 
Schreiner. 
 
	        
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