Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Staatsschuldscheinen, Dividendenscheine und Leisten aber den Zinsscheinen und Zinsleisten 
der Staatspapiere gleich behandelt; es tritt jedoch hier statt der für Staatspapiere im Reseripte 
vom 6. October 1824 (Seite 195 der Gesetzsammlung vom Jahre 1824) vorgeschriebenen 
zehnjährigen Verjährungsfrist bei Gesellschaftsactien, Actienantheilscheinen und Interims— 
quittungen schon eine vierjährige ein. 
Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft 
des Präclusiverkenntnisses findet die Ausfertigung neuer Documente statt. Die § 21 er- 
wähnte Gerichtsbehörde ist auch competent für das Mortificationsverfahren. 
* 2c. 
  
30. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Defensioner-Begräbnißcompagnie zu Freiberg; 
vom 19. Februar 1866. 
Des Ministerium des Innern hat die Statuten der Defensioner-Begräbnißcompagnie zu 
Freiberg mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 19. Februar 1 866. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
„& 31. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Begräbnißgesellschaft zu Zschorlau; 
vom 19. Februar 1866. 
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 17 und 
2 3 a. E. der Statuten der Begräbnißgesellschaft zu Zschorlau enthaltenen Rechtsvergünstig- 
ungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese 
Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll.
	        
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