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Staatsschuldscheinen, Dividendenscheine und Leisten aber den Zinsscheinen und Zinsleisten
der Staatspapiere gleich behandelt; es tritt jedoch hier statt der für Staatspapiere im Reseripte
vom 6. October 1824 (Seite 195 der Gesetzsammlung vom Jahre 1824) vorgeschriebenen
zehnjährigen Verjährungsfrist bei Gesellschaftsactien, Actienantheilscheinen und Interims—
quittungen schon eine vierjährige ein.
Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft
des Präclusiverkenntnisses findet die Ausfertigung neuer Documente statt. Die § 21 er-
wähnte Gerichtsbehörde ist auch competent für das Mortificationsverfahren.
* 2c.
30. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten der Defensioner-Begräbnißcompagnie zu Freiberg;
vom 19. Februar 1866.
Des Ministerium des Innern hat die Statuten der Defensioner-Begräbnißcompagnie zu
Freiberg mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 19. Februar 1 866.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
„& 31. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten der Begräbnißgesellschaft zu Zschorlau;
vom 19. Februar 1866.
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 17 und
2 3 a. E. der Statuten der Begräbnißgesellschaft zu Zschorlau enthaltenen Rechtsvergünstig-
ungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese
Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau
nachgegangen werden soll.