1432 Abschnitt XXX. Oeffentliche Schlachthäuser.
bitsstens mit dem Ablauf der nach §. 3 den Schlachthausbesitzern gewährten
rist.
Ein Entschädigungsanspruch wegen dieser Auflösung allein steht dem Ver-
pächter und Pächter gegen einander nicht zu.
§. J. Die Eigenthümer und Nutzungsberechtigten (Pächter, Miether) von
Privat-Schlachtanstalten sind bei Vermeidung des Verlustes ihrer Entschädi-
gungsansprüche gegen die Gemeinde verpflichtet, dieselben innerhalb der ihnen
nach 4 3 gewährten Frist bei dem Bezirksausschusse anzumelden 7.
iese Behörde ernennt einen Kommissarius, welcher unter Zuziehung von
zwei Beisitzern den Anspruch zu prüfen und den Betrag der Entschädigung zu
ermitteln hat.
Der eine der Beisitzer ist von dem Entschädigungsberechtigten, der andere
von der Gemeinde zu wählen. Erfolgt die Wahl nicht binnen einer vom
homwisserius zu bestimmenden mindestens zehntägigen Frist, so ernennt dieser
die Beisitzer.
§. 10. Nach Beendigung der Instruktion reicht der Kommissarius die
Verhandlungen mit seinem Gutachten dem Bezirksausschusse ein, welcher über
den Entschädigungsanspruch durch ein mit Gründen abgefaßtes Resolut ent-
scheidet und eine Ausfertigung desselben Jedem der Betheiligten durch den
Kommissarius aushändigen läßt.
§. 11. Gegen das Resolut steht Jedem der Betheiligten innerhalb einer
Frist von vier Wochen, vom Tage der Behändigung des Resoluts an gerechnet,
die Beschreitung des Rechtsweges zu.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat das Resolut die Wirkung eines
rechtskräftigen Erkenntnisses.
§. 12. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf den
Fall Anwendung, in welchem die Gemeinde das öffentliche, ausschließlich zu
benutzende Schlachthaus nicht selbst errichtet, sondern die Errichtung desselben
einem anderen Unternehmer überläßt. In diesem Falle verbleiben der Gemeinde
die ihr in diesem Gesetze auferlegten Verpflichtungen. Das gegenseitige Ver-
hältniß zwischen der Gemeinde und dem Unternehmer ist durch einen Vertrag
zu regeln, welcher der Bestätigung des Bezirksausschusses:) unterliegt.
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S. 14. Wer der nach S. 1 getroffenen Anordnung zuwider ausserhalb des
öffentlichen Schlachthauses entweder Vieh schlachtet oder eine der sonstigen
im Gemeindebeschlusse näher bezeichneten Verrichtungen vornimmt, ferner wer den
Anordnungen zuwiderhandelt, welche durch die in S. 2 erwähnten Gemeinde-
beschlüsse getroffen worden sind, wird für jeden Uebertretungsfall mit Geld-
strafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
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Res. 16. Dez. 1889 (M. Bl. 1890 S. 55), betr. Maßregeln zur Vermeidung
unnützer Thierquälerei beim Schlachten des Viehes, enthaltend Muster einer Polizei=
verordnung.
1) Der Entschädigungsanspruch wegen verbotener Benutzung von Privatschlacht-
anstalten ist nicht von dem Besitz einer förmlichen Konzession zum Schlachtbetriebe
abhängig, Erk. 1. Juni 1885 (E. Civ. XIII. 284).
Die einsache Anmeldung reicht aus zur Vermeidung des Verlustes des Anspruches,
die Begründung kann hinterher erfolgen, E. Civ. XV. 261.
2) Hier ist Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe zulässig, Zust.
Ges. §. 131 Abs. 2.
2) Veraltet.