Metadata: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1432 Abschnitt XXX. Oeffentliche Schlachthäuser. 
bitsstens mit dem Ablauf der nach §. 3 den Schlachthausbesitzern gewährten 
rist. 
Ein Entschädigungsanspruch wegen dieser Auflösung allein steht dem Ver- 
pächter und Pächter gegen einander nicht zu. 
§. J. Die Eigenthümer und Nutzungsberechtigten (Pächter, Miether) von 
Privat-Schlachtanstalten sind bei Vermeidung des Verlustes ihrer Entschädi- 
gungsansprüche gegen die Gemeinde verpflichtet, dieselben innerhalb der ihnen 
nach 4 3 gewährten Frist bei dem Bezirksausschusse anzumelden 7. 
iese Behörde ernennt einen Kommissarius, welcher unter Zuziehung von 
zwei Beisitzern den Anspruch zu prüfen und den Betrag der Entschädigung zu 
ermitteln hat. 
Der eine der Beisitzer ist von dem Entschädigungsberechtigten, der andere 
von der Gemeinde zu wählen. Erfolgt die Wahl nicht binnen einer vom 
homwisserius zu bestimmenden mindestens zehntägigen Frist, so ernennt dieser 
die Beisitzer. 
§. 10. Nach Beendigung der Instruktion reicht der Kommissarius die 
Verhandlungen mit seinem Gutachten dem Bezirksausschusse ein, welcher über 
den Entschädigungsanspruch durch ein mit Gründen abgefaßtes Resolut ent- 
scheidet und eine Ausfertigung desselben Jedem der Betheiligten durch den 
Kommissarius aushändigen läßt. 
§. 11. Gegen das Resolut steht Jedem der Betheiligten innerhalb einer 
Frist von vier Wochen, vom Tage der Behändigung des Resoluts an gerechnet, 
die Beschreitung des Rechtsweges zu. 
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat das Resolut die Wirkung eines 
rechtskräftigen Erkenntnisses. 
§. 12. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf den 
Fall Anwendung, in welchem die Gemeinde das öffentliche, ausschließlich zu 
benutzende Schlachthaus nicht selbst errichtet, sondern die Errichtung desselben 
einem anderen Unternehmer überläßt. In diesem Falle verbleiben der Gemeinde 
die ihr in diesem Gesetze auferlegten Verpflichtungen. Das gegenseitige Ver- 
hältniß zwischen der Gemeinde und dem Unternehmer ist durch einen Vertrag 
zu regeln, welcher der Bestätigung des Bezirksausschusses:) unterliegt. 
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S. 14. Wer der nach S. 1 getroffenen Anordnung zuwider ausserhalb des 
öffentlichen Schlachthauses entweder Vieh schlachtet oder eine der sonstigen 
im Gemeindebeschlusse näher bezeichneten Verrichtungen vornimmt, ferner wer den 
Anordnungen zuwiderhandelt, welche durch die in S. 2 erwähnten Gemeinde- 
beschlüsse getroffen worden sind, wird für jeden Uebertretungsfall mit Geld- 
strafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
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Res. 16. Dez. 1889 (M. Bl. 1890 S. 55), betr. Maßregeln zur Vermeidung 
unnützer Thierquälerei beim Schlachten des Viehes, enthaltend Muster einer Polizei= 
verordnung. 
1) Der Entschädigungsanspruch wegen verbotener Benutzung von Privatschlacht- 
anstalten ist nicht von dem Besitz einer förmlichen Konzession zum Schlachtbetriebe 
abhängig, Erk. 1. Juni 1885 (E. Civ. XIII. 284). 
Die einsache Anmeldung reicht aus zur Vermeidung des Verlustes des Anspruches, 
die Begründung kann hinterher erfolgen, E. Civ. XV. 261. 
2) Hier ist Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe zulässig, Zust. 
Ges. §. 131 Abs. 2. 
2) Veraltet.
	        
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