Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Treppen. 
Dach- 
construction. 
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ganzen Ausdehnung der Feuerung und in deren Höhe in der vorbemerkten Art und Stärke 
massiv herzustellen. Alles Holzwerk der sich an diese massiven Feuerungsbrandmauern an- 
schließenden Bundwände ist jedoch sowohl seitwärts, als oberhalb der geschlessenen Feuerung 
wenigstens 12 Zoll von letzterer entfernt zu halten. 
38. Die Haupttreppen, einschließlich der Flötzen und Umgänge (Poedeste) von einer 
Treppe zur anderen, sind in den über 2 Stockwerke (einschließlich des Erdgeschesses) hoben 
Gebäuden, welche zu Wohnungen, Fabrik= und Gewerbebetrieb dienen, bis zum obersten, zu 
diesem Zwecke benutzten Stockwerke oder Dachraume massiv von Stein, oder anderem 
feuersicheren Materiale herzustellen. 
Bei solchen über 2 Stockwerk hohen Gebäuden sind hölzerne Treppen nur dann statt- 
baft, wenn sie von einem massiven Treppenhause umschlossen sind, welches bis auf die 
nothwendigen Zugänge von allen Seiten von dem Innern des Gebäudes getrennt ist. 
In den massiven Treppenhausmauern, welche zugleich Scheidemauern sind, dürfen bei 
hölzernen Treppen Fenster= oder andere Oeffnungen außer den Zugangsthüren nicht angebracht 
werden. 
Die Treppen müssen bei allen Gebäuden, ohne Ausnahme, eine ihrem Zwecke angemessene 
Breite erhalten, welche bei kleineren, nicht über 2 Stockwerke hohen Gebäuden nicht unter 
2 Ellen, bei größeren und höheren dergleichen nicht unter 27 Ellen betragen darf. 
Wendelstufen, welche mit ihrer Trittfläche in eine Spitze zusammenlaufen, sind zu ver- 
meiden und nur mit besonderer Genehmigung der Baupolizeibehörde zulässig. 
Es ist sehr zu empfehlen, die Treppen bei ihrem Austritte in die untersten oder Haupt- 
dachböden mit Ziegelfach oder Lehmstakwänden zu umgeben und mit einem Thürenverschlusse 
zu versehen. 
Holzerne Freitreppen sind nur da gestattet, wo vollständig massive Umfassungen nicht 
vorgeschrieben sind, oder wenn sie in solche Entfernung von anderen Gebäuden zu liegen 
kommen, daß für die Feuersicherheit nichts zu besorgen ist. 
39. Die lothrechte Dachhöhe darf in der Regel bei Satteldächern nicht mehr als die 
halbe, bei Pultdächern nicht mehr als die ganze Gebäudetiefe betragen. Großere Höhen kann 
die Localbaupolizeibehörde bei Anbauen (Verlängerungen und dergleichen), welche dieselbe 
Höhe wie das bestehende Gebäude erhalten, sowie ausnahmsweise für Gebäude gestatten, deren 
Stil oder Zweck dieß bedingen, vorausgesetzt, daß dadurch für die Umgebung eine erhohte 
Feuergefährlichkeit, oder sonst ein Uebelstand nicht herbeigeführt wird. 
Dasselbe ist der Fall mit ungleichseitigen Satteldächern, sogenannten Pferdekopfen. 
Die Dachflächen nach der Nachbargrenze hin anzulegen, ist, unbeschadet der Bestimm- 
ung § 6, nur dann gestattet, wenn das Gebände mit seiner Umfassung wenigstens 1 8 Zell 
und soweit von der Nachbargrenze entfernt bleibt, daß der Dachvorsprung nicht bis zu dieser
	        
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