Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Die Einführung eines Schornsteins in einen anderen ist zu vermeiden. 
Die Höhe der Schornsteine ist den örtlichen Verhältnissen dergestalt anzupassen, daß un- 
gewöhnliche Rauch= und Rußbelästigungen der nachbarlichen Grundstücke möglichst verhütet 
werden, weshalb in bedenklichen Fällen mindestens dahin Anordnung zu treffen ist, daß zu 
diesem Zwecke eine entsprechende Erhöhung des Schornsteins erfolgen kann. 
Die Ausmündungen der Schornsteine dürfen sich nicht unmittelbar vor Dachfenstern be- 
finden und müssen von weicher Bedachung und nicht massiven Theilen nebenstehender höherer 
Gebäude mindestens 3 Ellen entfernt bleiben. 
Die Schornsteinköpfe sind in jedem Falle auf hartgedeckten Dächern mindestens entweder 
bis 12 Zell über die Forsthöhe, oder 2 Ellen über die Dachfläche, auf Dächern von Dach- 
pappe und Dachfilz 12 Elle über die Dachfläche und auf weichen Dächern entweder 1 Elle 
über die Forsthöhe oder 3 Ellen über die Dachflache aufzuführen. 
Diese Kopfhöhen sind stets nach der kurzen Seite zu bemessen. 
Die mit Schiefer bekleideten Schornsteinköpfe müssen mit einem steinernen oder sonst feuer- 
festen überragenden Kranze, welcher die Schalung verdeckt und vollständig gegen Entzündung 
schützt, belegt werden. 
Alle Schornsteine sind äußerlich in den Fugen mit Kalkmörtel gut auszustreichen oder zu 
berappen und innerlich glatt auszuschweißen. 
Die gewöhnlichen Schornsteine sind an ihrer Einmündung (ihrem Fuße) mit eisernen 
Klappen oder Schiebern zu dem Zwecke zu versehen, um mittelst dieses Verschlusses und gleich- 
zeitiger Absperrung aller übrigen Luftzugänge von Stuben= oder sonstigen Feuerungen jeden 
entstehenden Oessenbrand schnell und sicher zu dämpfen. 
Schieber, zu gleichem Zwecke im Dachraume angebracht, dürfen den Schornstein nicht 
vollständig verschließen, sondern müssen jederzeit ungesähr à des lichten Querschnitts offen 
lassen. 
Die Schieberöffnungen müssen stets feuersicher verwahrt werden. 
In denjenigen Gebäuden, in welchen sich Futterräume befinden und der Einbau einer 
Feuerungsanlage ausnahmsweise gestattet worden ist (6 13), dürfen die Schornsteine nicht 
unmittelbar durch diese, sondern entweder nur durch Räume gehen, welche Vorräthe von 
dürren Futterstoffen nicht enthalten, oder die Schornsteine müssen innerhalb der Futterräume 
an ihren freistehenden Seiten mit Ziegelfach oder Lehmstakwänden in wenigstens 1 #clligem 
Abstande umschlossen sein. 
Ein solcher Absonderungsraum ist mit verschließbarer Zugangsthüre zu versehen und, wo 
irgend möglich, durch Einlegung einer starken Glasscheibe in die Dachfläche zu erleuchten. 
&bl. Die gewöhnlichen besteigbaren Schornsteine haben eine Lichtweite von mindestens 
15 und 18 Zoll an den Seiten zu erhalten und die rohe Mauerstärke ihrer Umfassungen 
einschließlich des Kopfes muß mindestens 6 Zoll betragen. 
Besondere 
Vorschriften 
für besteigbare 
Schornsteine.
	        
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