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Die Einführung eines Schornsteins in einen anderen ist zu vermeiden.
Die Höhe der Schornsteine ist den örtlichen Verhältnissen dergestalt anzupassen, daß un-
gewöhnliche Rauch= und Rußbelästigungen der nachbarlichen Grundstücke möglichst verhütet
werden, weshalb in bedenklichen Fällen mindestens dahin Anordnung zu treffen ist, daß zu
diesem Zwecke eine entsprechende Erhöhung des Schornsteins erfolgen kann.
Die Ausmündungen der Schornsteine dürfen sich nicht unmittelbar vor Dachfenstern be-
finden und müssen von weicher Bedachung und nicht massiven Theilen nebenstehender höherer
Gebäude mindestens 3 Ellen entfernt bleiben.
Die Schornsteinköpfe sind in jedem Falle auf hartgedeckten Dächern mindestens entweder
bis 12 Zell über die Forsthöhe, oder 2 Ellen über die Dachfläche, auf Dächern von Dach-
pappe und Dachfilz 12 Elle über die Dachfläche und auf weichen Dächern entweder 1 Elle
über die Forsthöhe oder 3 Ellen über die Dachflache aufzuführen.
Diese Kopfhöhen sind stets nach der kurzen Seite zu bemessen.
Die mit Schiefer bekleideten Schornsteinköpfe müssen mit einem steinernen oder sonst feuer-
festen überragenden Kranze, welcher die Schalung verdeckt und vollständig gegen Entzündung
schützt, belegt werden.
Alle Schornsteine sind äußerlich in den Fugen mit Kalkmörtel gut auszustreichen oder zu
berappen und innerlich glatt auszuschweißen.
Die gewöhnlichen Schornsteine sind an ihrer Einmündung (ihrem Fuße) mit eisernen
Klappen oder Schiebern zu dem Zwecke zu versehen, um mittelst dieses Verschlusses und gleich-
zeitiger Absperrung aller übrigen Luftzugänge von Stuben= oder sonstigen Feuerungen jeden
entstehenden Oessenbrand schnell und sicher zu dämpfen.
Schieber, zu gleichem Zwecke im Dachraume angebracht, dürfen den Schornstein nicht
vollständig verschließen, sondern müssen jederzeit ungesähr à des lichten Querschnitts offen
lassen.
Die Schieberöffnungen müssen stets feuersicher verwahrt werden.
In denjenigen Gebäuden, in welchen sich Futterräume befinden und der Einbau einer
Feuerungsanlage ausnahmsweise gestattet worden ist (6 13), dürfen die Schornsteine nicht
unmittelbar durch diese, sondern entweder nur durch Räume gehen, welche Vorräthe von
dürren Futterstoffen nicht enthalten, oder die Schornsteine müssen innerhalb der Futterräume
an ihren freistehenden Seiten mit Ziegelfach oder Lehmstakwänden in wenigstens 1 #clligem
Abstande umschlossen sein.
Ein solcher Absonderungsraum ist mit verschließbarer Zugangsthüre zu versehen und, wo
irgend möglich, durch Einlegung einer starken Glasscheibe in die Dachfläche zu erleuchten.
&bl. Die gewöhnlichen besteigbaren Schornsteine haben eine Lichtweite von mindestens
15 und 18 Zoll an den Seiten zu erhalten und die rohe Mauerstärke ihrer Umfassungen
einschließlich des Kopfes muß mindestens 6 Zoll betragen.
Besondere
Vorschriften
für besteigbare
Schornsteine.