Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Fortsetzung. 
Stärke der 
massiven Um— 
fassungen. 
— 86 — 
b) sogenannte halboffene Gebäude, welche an den Seiten ganz oder zum Theil offen 
bleiben, wie 
Lufttrockengebäude, 
Gerüste zu Lohkuchen, gewebten Zeugen und dergleichen brennbaren Stoffen, 
Schuppen, 
Holz= und andere Remisen, wenn dieselben von jedem fremden Gebäude mindestens 6 Ellen 
entfernt bleiben und, dafern ihre eigene Höhe, bis zum Dachforsten gemessen, mehr als 6 Ellen 
beträgt, in einer dieser Höhe gleichen Entfernung von fremden Gebäuden stehen, insoweit nicht 
die Bestimmung § 23, bei der es auch hinsichtlich dieser Gebäude bewendet, Platz ergreift; 
C) kleine Gartengebäude ohne Feuerungen, aber mit geschlossenen Umfassungen, welche 
nur aus einem Erdgeschosse bestehen und wenigstens 6 Ellen von jedem fremden nicht 
massiven Gebäude entfernt bleiben; 
d) kleine Gebäude mit geschlossenen Umfassungen, als: Schweine= und Federviehställe, 
Pumpenüberbaue, Abtritte, Gerätheräume 2c., welche nicht mehr als 24 □Ellen Grundfläche 
und nicht mehr als mit Einschluß des Daches 5 Ellen Höhe haben, insofern sie von jedem 
fremden nicht massiven Gebäude mindestens 3 Ellen abstehen; 
e) Gartenlauben und 
"1 solche Gebäude, welche auf der Stelle eines bereits vorhanden gewesenen, nicht massiven 
Gebäudes und zwar nicht in größerem grundräumlichen Umfange als dieses aufgeführt werden. 
In diesem Falle sind nur diejenigen Seiten des Gebäudes mit massiven Umfassungen zu ver- 
sehen, welche und insoweit sie vom nächsten fremden Gebäude ohne Unterschied, oder von 
einem eigenen Gebäude der § 9 Sub b gedachten Art nicht weiter als 6 Ellen abstehen; 
g) Uebersetzungen nicht massiver Gebäude. Diese können bei jedem Abstande des Ge- 
bäudes ebenfalls von Fachwerk ausgeführt werden, wenn die zeitherigen Fachwerksumfassungen 
dazu ohne Reparatur tüchtig sind. 
Beträgt der Abstand von den vorstehend sub k gedachten Gebäuden jedoch weniger als 
6 Ellen, so ist die Fachwerksumfassung jedenfalls mit Ziegeln auszusetzen, oder mit Lehm- 
stakwerk auszufüllen; 
h) kleinere Anbaue an bereits bestehende nicht massive Gebäude in dem Falle, wenn die- 
selben den nachbarlichen Gebäuden nicht näher treten, als die bereits vorhandenen Gebäude. 
& 25. Weitere Ausnahmen von § 22 zu gestatten, ist nur die vorgesetzte Regierungs- 
behörde im einzelnen Falle und unter der Voraussetzung ermächtigt, daß besondere dringende 
Verhältnisse dafür sprechen. 
6 26. Die Stärke der massiven Umfassungen, einschließlich der Dachmauern, hat sich 
nach der Beschaffenheit der in Anwendung kommenden Materialien, der Construction, der 
Dimensionen (der Höhe der Stockwerke und deren Zahl) und der Bestimmung des Gebäudes 
zu richten. Bei allen mehrstöckigen Gebäuden, deren Stockwerke nicht über 6 Ellen Höhe
	        
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