Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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§ 10. Der Tarif für die Beförderung durch die Kettendampfer ist dem Finanzministerium 
zur Genehmigung vorzulegen und kann ohne dessen Zustimmung nicht erhöht werden. 
Derselbe ist öffentlich bekannt zu machen. 
11. Wenn der Unternehmer, sei es für die gesammten concessionirten Strecken oder 
für einen Theil derselben, die im Tarife bestimmten Sätze herabzusetzen beschließt, so dürfen 
dieselben erst nach Verlauf eines Jahres wieder erhöht werden. 
Alle Veränderungen des Tarifs sind mindestens einen Monat zuvor durch Anschläge an 
den im 6§ erwähnten Anmeldestellen zu veröffentlichen und, auch wenn sie der vorgängigen 
Genehmigung nach §# 10 nicht bedürfen, dem Finanzministerium anzuzeigen. 
& 12. Die Beförderungsgebühren sind für alle Waaren, Versender, Schiffseigenthümer 
und Schiffsführer in gleicher Höhe nach Verhältniß der Entfernung, auf welche die Beförder- 
ung beansprucht wird, zu erheben. Neben derselben wird jedoch die gleichzeitige Erhebung 
einer einmaligen Expeditionsgebühr gestattet, bezüglich deren Feststellung die in 99 10 bis 12 
wegen der Feststellung des Beförderungstarifs getroffenen Bestimmungen ebenfalls Anwendung 
zu finden haben. 
Will der Unternehmer zu Gunsten einzelner Waaren, Versender, Schiffseigenthümer oder 
Schiffsführer eine Preisermäßigung bewilligen, so hat er dieß dem Finanzministerium an- 
zuzeigen und ist letzteres berechtigt, die allgemeine Anwendung der solchergestalt ermäßigten 
Sätze vorzuschreiben. 
Eine dergestalt herabgesetzte Gebühr kann ebenfalls erst nach Ablauf eines Jahres wieder 
erhöht werden. 
Es steht dem Unternehmer jedoch jederzeit frei, die Gebühr für die Rückbeförderung leerer 
Schiffe auf einen allgemein gültigen, niedrigeren Satz zu beschränken. 
13. Der Tarif wird nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der im § 16 gedachten 
Betriebseröffnung ab und demnächst von 5 zu 5 Jahren neu festgestellt. 
Zu diesem Behufe sind dem Finanzministerium oder den von demselben hierzu bestellten 
Commissarien auf Verlangen alle auf das Unternehmen bezügliche Bücher, Rechnungen und 
sonstige Schriftstücke vorzulegen, sowie jede sonst erforderliche Auskunft zu ertheilen. 
Hat der jährliche Reinertrag des Unternehmens unter Ausschluß der zu Instandhaltung 
des Materials erforderlichen Abschreibungen vom Anschaffungswerthe desselben und der statuten 
mäßig an die Verwaltung zu gewährenden Tantiemen vom Reinertrage, jedoch mit Einschluß 
der etwa zum Reservefond zurückgelegten Beträge im Durchschnitte der Revisionsperiode Zehn 
Procent des nachweislich in dem Unternehmen angelegten Capitals überstiegen, so ist das 
Finanzministerium berechtigt, eine derartige Herabsetzung des Tarifs zu verlangen, daß der 
Reinertrag unter Zugrundelegung der während der Revisionsperiode stattgehabten durchschnitt- 
lichen Einnahmen und Ausgaben präsumtiv Zehn Procent jenes Capitals nicht übersteigt.
	        
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