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Erlernung und Ausübung der Wundarznei= und Apothekerkunst, sowie die Ausübung
der inneren Heilkunde durch Wundärzte in hiesigen Landen betreffend.
An die Stelle der §# 33, 34 und 35 treten jedoch folgende, beziehendlich durch die
Gewerbeordnung bedingte Bestimmungen:
„Apotheker, welche die selbstständige Verwaltung einer Apotheke als Eigenthümer,
Pächter, Administrator oder sonst übernehmen wollen, haben zu diesem Zwecke, insoweit
sie nicht zu den im letzten Alinea des § 29 der Gewerbeordnung aufgeführten Per-
sonen gehören, die durch die Bekanntmachung des Bundesraths vom 25. September
dieses Jahres (Seite 6 35 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869) geordnete
Prüsung zu bestehen.
Um zu dieser Prüfung sich melden zu können, muß der Bewerber nach zuweisen
im Stande sein, daß er seine Lehrzeit erfolgreich bestanden, mindestens volle drei Jahre
als Apothekergehülfe gearbeitet und mindestens durch volle zwei Semester an einer
Universität dem Studium der Botanik, Chemie, Physik und Pharmakologie obgelegen
habe.
Apotheker, welche in der obgedachten Stellung eine Apotheke selbstständig ver-
walten wollen, sind von der Ortsobrigkeit nach der, dem Mandate vom 30. Januar
1819 beigegebenen Eidesnotul sub C zu verpflichten.
Die Verpflichtung ist in Gegenwart des Bezirksarztes vorzunehmen und darf nur
unter der Voraussetzung erfolgen, daß der zu Verpflichtende vorher den Besitz eines,
der Vorschrift im § 29 der Gewerbeordnung entsprechenden Approbationsscheins
nachweist oder gehörig bescheinigt, daß er zu den im letzten Alinea des § 29 der
Gewerbeordnung aufgeführten Personen gehört.“
4. Das erste Alinea des §6 des Mandats vom 17. October 1820 (Seite
161 der Gesetzsammlung vom Jahre 1820), das Apothekerwesen 2rc. betreffend.
An dessen Stelle tritt jedoch folgende Bestimmung:
„Der Apotheker ist nur verpflichtet, solche Recepte zu fertigen, die von einem
mit Approbation (& 29 der Gewerbeordnung) versehenen oder von einem, vor dem
Inkrafttreten der Gewerbeordnung zur ärztlichen oder wundärztlichen Praxis berechtigt
gewesenen Arzte oder Wundarzte verschrieben worden sind."“
5. Das Mandat vom 1. Juni 1824, die Ausübung der inneren Heilkunde be-
treffend (Seite 73 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1824);
6. § 1 des Mandats vom 22. März 1826 (Seite 30 der Gesetzsammlung vom
Jahre 1826), die allgemeine Verbreitung der Schutzblatternimpfung betreffend;
Es bleibt jedoch die in diesem Paragraphen angezogene revidirte Instruction sub O als
solche für die Districtsimpfärzte fernerweit in Gültigkeit, wie denn für die Letzteren, sowie