Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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b. aus der zweiten Kammer: 
Kaufmann und Fabrikant Jordan in Dresden, Rittergutobesitzer Günther auf Saalhausen, 
Rittergutsbesitzer Oehmichen auf Choren, Handels- und Gewerbekammersecretär 
Dr. Rentzsch in Dresden, 
Advocat Dr. jur. Minckwitz in Dresden, Kaufmann Walter in Dresden. 
Die genannten Mitglieder haben durch Wahl aus ihrer Mitte den Oberbürgermeister 
Pfotenhauer zum Vorstand, den Kaufmann und Fabrikanten Jordan aber zum Stellvertreter 
des Letzteren bestimmt. 
Nach Maßgabe von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Einrichtung der 
Staatsschuldencasse betreffend (Seite 211 der Gesetzsammlung vom Jahre 1834), wird 
Solches und daß in der Person des bei dieser Casse angestellten Buchhalters 
August Gottlob Stöckhardt 
eine Aenderung nicht eingetreten ist, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 22. November 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
& 97. Verordnung 
wegen Abänderung und Erläuterung von §& 171 der Verordnung vom 9. Januar 
1865, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend; 
vom 22. November 1869. 
Mie Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch auf Grund der dem Justizministerium im 
& 171 der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 
9. Januar 1865 (Seite 33 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) er- 
theilten Ermächtigung Folgendes verordnet: 
1. Urkunden, welche in einem zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staate oder Gebiets- 
theile vor einem Gerichte oder vor einem Notare aufgenommen oder anerkannt worden sind, 
bedürfen, um dieselbe Glaubwürdigkeit, wie die vor einem inländischen Gerichte oder in- 
ländischen Notar aufgenommenen oder anerkannten Urkunden, zu erlangen, auch wenn deshalb 
durch Staatsverträge noch nicht Bestimmung getroffen worden ist, der in der angezogenen 
& 171 erforderten Bestätigung durch das Justizministerium oder die höchste Staatsbehörde 
des betreffenden Staates dann nicht, wenn sie mit dem Amtssiegel des Gerichts oder des 
Notars, vor welchem sie aufgenommen oder anerkannt worden, versehen sind.
	        
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