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Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 und die Ergänzung derselben
vom 19. März 1881 (Gesetz-Samml. S. 155) wird aufgehoben.
g. 58.
In der Provinz Schleswig-Holstein unterliegt der Beschlußfassung des
Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses:
1) die Bestätigung von Bestimmungen der Gemeinden in Betreff der An-
legung, Verlegung oder Einziehung von Nebenwegen, öffentlichen Fuß-
steigen oder Landwegen nach §#. 226, 234 Absatz 1, 235 der Wege-
verordnung für die Herzogthümer Schleswig und Holstein vom
1. März 1842 (Sammlung der Verordnungen S. 191) und §. 7
Absatz 1 der Wegeordnung für das Herzogthum Lauenburg vom
7. Februar 1876 (Offizielles Wochenblatt S. 27);
2) die Anordnung der Verlegung von Nebenwegen nach §. 226 Satz 1
der Wegeverordnung vom 1. März 1842, sowie die Anordnung der
Anlegung neuer Landwege oder der Verlegung oder besseren Einrichtung
bestehender Landwege im Kreise Herzogthum Lauenburg nach 8. 7
Absatz 2 der Wegeordnung vom 7. Februar 1876;
3) die Genehmigung des Zusammentretens von Gemeinden und Guts-
bezirken zu einem Verbande behufs gemeinsamer Herstellung und Unter-
haltung von Nebenwegen nach F. 13 des Gesetzes vom 26. Februar 1879,
betreffend die Abänderung der Wegegesetzgebung für die Provinz
Schleswig= Holstein u. s. w. (Gesetz-Samml. S. 94);
4) die Anordnung der im Interesse der Sicherheit der Wegebenutzung
nach §. 14 der Wegeverordnung vom 1. März 1842 zulässigen Be-
schränkungen der Benutzung von Grundstücken in der Nähe öffentlicher
Wege.
§. 59.
In der Provinz Schleswig-Holstein beschließt der Bezirksausschuß:
1) über die Zulassung einzelner Ausnahmen von den Regeln hinsichtlich
der Breite und der Herstellungsart der Nebenwege nach F. 221 der
Wegeverordnung vom 1. März 1842;
2) über die Herstellungsart derjenigen neu auszubauenden Nebenlandstraßen,
hinsichtlich welcher die Kreise aus Provinzialmitteln eine Unterstützung
nicht erhalten, nach §. 146 der Wegeverordnung vom 1. März 1842
und §. 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1879.
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8952.) 43