Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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1. wenn die Waaren unter amtlichem Verschluß zur Niederlage gekommen sind und 
dieser Verschluß während der Lagerung unberührt geblieben ist; 
2. wenn die Waaren zwar ohne amtlichen Verschluß zur Niederlage gelangt sind, 
jedoch 
ay nach der Beschaffenheit derselben eine Veränderung des Gewichts während 
der Lagerung nicht zu vermuthen ist, wie z. B. bei Metallen, Metall- 
waaren, Glas, Porzellan und dergleichen, oder 
b) ihre Lagerung nicht über drei Monate gedauert hat und keine Umstände vor- 
liegen, welche auf eine ungewöhnliche Gewichts-Veränderung schließen 
lassen. 
6 36. 
Sollte für einzelne Niederlageplätze das Bedürfniß entstehen, den in das Ausland 
zu sendenden unverzollten Waaren Gegenstände des freien Verkehrs in dem nämlichen 
Kollo beizupacken, so darf dies unter folgenden Bedingungen nachgegeben werden: 
1. die unverzollten Waaren sind im Innern des zu bildenden Kollo von den Gegen- 
ständen des freien Verkehrs durch besondere Verpackung getrennt zu halten, auch 
ist der der Menge nach geringere Theil der Waaren für sich amtlich zu ver- 
schließen; 
2. das Gesammtkollo wird unter Bleiverschluß gesetzt und 
3. im Begleitscheine der Beipackung von Gegenständen des freien Verkehrs erwähnt, 
auch die Gattung, Menge und der etwaige Verschluß der letzteren, sowie das 
Brutto-Gewicht des Gesammtkollo angegeben. 
Ist wegen der Beschaffenheit der Waaren die Bedingung unter 1 nicht zu erfüllen, 
so kann die Beipackung von Gütern des freien Verkehrs nur unter der Bedingung statt- 
finden, daß dieselben die Natur fremder unverzollter Waaren annehmen. 
837. 
Sollen Waaren aus der Niederlage eines Grenzzollamtes unmittelbar in das Aus- 
land versendet werden, und erfolgt die Ausfuhr unter den Augen des Grenzzollamtes oder 
unter amtlicher Begleitung, so beschränkt sich die Abfertigung darauf, daß die Ausfuhr 
von dem Amte oder den Begleitungsbeamten auf der Abmeldung bescheinigt wird. 
838. 
Die Waaren werden gegen Vorzeigung der Zoll-Quittung, beziehungsweise der be— 
treffenden Abfertigungspapiere aus der Niederlage abgelassen. Es erfolgt demnächst ihre 
Abschreibung im Niederlageregister. Binnen 24 Stunden müssen die Waaren aus der 
Niederlage entfernt werden.
	        
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