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bis auf Weiteres die bestehenden Hafen-Regulative in Kraft, sofern sie nicht durch das Vereins—
zollgesetz eine Abänderung erleiden. Es bleibt hiernach den betheiligten Vereinsregierungen
anheimgestellt, im Bedürfnißfalle die bestehenden Hafenregulative in einer entsprechend modi—
fizirten Fassung bis auf Weiteres in Anwendung kommen zu lassen.
16. Zu 891.
Das vom 1. August 1868 ab in Wirksamkeit getretene Regulativ über die zollamtliche
Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände
bleibt auch ferner, und zwar mit der Maßgabe in Kraft, daß im Falle unrichtiger Inhalts—
erklärungen (§ 18 des Regulativs) statt des Zollstrafgesetzes die Bestimmungen des Vereins-
zollgesetzes Anwendung finden.
17. Zu § 94.
Wie die Verpackung beschaffen und vorgerichtet sein muß, um als verschlußfähig anerkannt
zu werden, darüber bewendet es bei der bisher ertheilten Anleitung.
18. Zu den 88 108 und 109.
Hinsichtlich der Bedingungen, unter denen Privatläger zu bewilligen sind, sowie hinsicht—
lich der Gegenstände, für welche Privatläger ohne Mitverschluß der Zollverwaltung zugestanden
werden können, bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft, soweit nicht das Vereinszoll—
gesetz abweichende Vorschriften enthält.
Rücksichtlich der Wein-Transitläger und der Wein-Kreditläger kommen bis auf Weiteres
die seitherigen Bestimmungen in Anwendung.
19. Zu § 110.
Das für die fortlaufenden Konten erlassene Regulativ bleibt auch ferner und zwar mit
der Maßgabe in Kraft, daß im Fall von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des
Regulativs statt der im 6 37 desselben angedrohten, die im Vereins-Zollgesetz bestimmten
Strafen zur Anwendung kommen.
20. Zu § 111.
Rücksichtlich der zollamtlichen Abfertigung der aus dem Vereinsgebiet durch das Ausland
nach dem Vereinsgebiet zu versendenden Waare des freien Verkehrs bewendet es bei den
bestehenden Vorschriften, sowie bei den bisher für einzelne Strecken gewährten Erleichterungen.
Wo es im Bedürfniß des Verkehrs liegt, kann für bestimmte Strecken mit Genehmigung der
Direktivbehörde von der Bezeichnung des Wiedereingangsamtes in dem zu ertheilenden
Deklarationsschein abgesehen werden. Auch bleibt der obersten Landes-Finanzbehörde vorbe-
halten, nach örtlichem Bedürfniß weitere Erleichterungen eintreten zu lassen.