Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Württemb.  Kontingents  angehört,  so  ist  von  der  betreffenden  Behörde  sowohl  die  Nachricht  über
die  Anstellung  auf  Probe,  als  das  Ersuchen  um  Abkommandirung  zur  Probedienstleistung  an
das  Kriegsministerium  zu  richten.

§.  21.

Den  Stellenanwärtern  ist  während  der  Anstellung  auf  Probe  das  volle  Stelleneinkommen,
  während  der  Probedienstleistung  eine  fortlaufende  Remuneration  von  nicht
weniger  als  Dreiviertheil  des  Stelleneinkommens  zu  gewähren.

§.  22.

Konkurriren  bei  der  etatsmäßigen  Besetzung  einer  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen
  Stelle  mehrere  bereits  einberufene,  aber  noch  nicht  etatsmäßig  (§.  13)  angestellte
  Stellenanwärter,  so  sinden  die  im  §.  18  festgestellten  Grundsätze  sinngemäß
Anwendung.  Einen  Auspruch  auf  vorzugsweise  Berücksichtigung  haben  jedoch  die  ehemaligen,
  mindestens  acht  Jahre  gedienten  Unteroffiziere  nicht  denjenigen  Stellenanwärtern
gegenüber,  deren  Gesammtdienstzeit  (aktive  Militärdienstzeit  und  Dienstzeit  in  dem  betreffenden
  Dienstzweige)  von  längerer  Dauer  ist,  als  die  von  ihnen  selbst  zurückgelegte.

Nichtversorgungsberechtigte,  welche  für  eine  den  Militäranwärtern  ausschließlich
vorbehaltene  Stelle  einberufen  worden  sind,  weil  kein  geeigneter  Stellenanwärter  vorhanden
  war,  sind  bezüglich  der  etatsmäßigen  Anstellung  den  Stellenanwärtern,  welche
nicht  nach  mindestens  achtjähriger  aktiver  Dienstzeit  aus  dem  Heere  oder  der  Marine
als  Unteroffizier  ausgeschieden  sind,  gleichzuachten.  Jedoch  dürfen  dieselben  nicht  vor
solchen  qualifizirten  Stellenanwärtern  etatsmäßig  angestellt  werden,  welche  in  demselben
Dienstzweige  eine  gleiche  oder  längere  Dienstzeit  zurückgelegt  haben.  Dasselbe  gilt  für
die  in  §.  10  Nr.  7  bezeichneten  Personen,  sofern  ihnen  die  Anstellungsfähigkeit  für
einen  bestimmten  Dienstzweig  und  nicht  nur  für  eine  bestimmte  Stelle  verliehen  worden  ist.

Das  Aufrücken  in  höhere  Diensteinnahmen  und  die  Beförderung  in  Stellen
höherer  Klasse  erfolgt  lediglich  nach  den  für  die  einzelnen  Dienstzweige  maßgebenden
Bestimmungen.  Der  Besitz  des  Civilversorgungsscheins  begründet  dabei  keinen  Anspruch
auf  Bevorzugung.  Jene  Bestimmungen  dürfen  jedoch  ebensowenig  Beschränkungen  zu
ungunsten  der  Militäranwärter  enthalten,  vielmehr  ist  thunlich  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
daß  denselben  Gelegenheit  zur  Erwerbung  der  Qualifikation  für  das  Aufrücken  in  höhere
Dienststellen  geboten  werde.