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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
26. Stück vom Jahre 1869.
. 116. Verordnung,
polizeiliche Maßregeln zu Unterdrückung der Lungenseuche betreffend;
vom 14. December 1869.
D. sich das Bedürfniß einer Abänderung der Verordnung, polizeiliche Maßregeln bei der
Lungenseuche der Rinder betreffend, vom 2 6. März 1856 (Seite 85 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1856)0, ergeben hat, theils um der Einschleppung jener noch
immer häufig vorkommenden Krankheit und der Weiterverbreitung derselben noch wirksamer
zu begegnen, theils um den Besitzern von an der Lungenseuche erkranktem Vieh einige mit der
Erreichung des obigen veterinärpolizeilichen Zweckes vereinbare Erleichterungen zu Theil wer-
den zu lassen, so verordnet mit Allerhöchster Genehmigung das Ministerium des Innern, wie
folgt:
+& 1. Die Verordnung, polizeiliche Maßregeln bei der Lungenseuche der Rinder be-
treffend, vom 26. März 1856 wird aufgehoben und an deren Stelle treten nachstehende
Vorschriften.
#2. Jeder Besitzer von Rindvieh ist verpflichtet, den Ausbruch der Lungenseuche unter
seinem Viehbestande ungesäumt seiner Ortspolizeiobrigkeit anzuzeigen.
Ist der Ausbruch der Lungenseuche am Orte oder in einem zunächst angrenzenden Orte
bereits polizeilich constatirt (§ 3), so tritt die Verpflichtung zur Anzeige für den Viehbesitzer
schon dann ein, sobald in seinem, bisher seuchenfreien Viehbestande auch nur Erscheinungen
vorkommen, welche, wie z. B. Husten, geringes Fieber, Athmungsbeschleunigung, verminderte
Freßlust, den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen.
Nicht minder sind alle mit der Thierheilkunde sich beschäftigende Personen ohne Aus-
nahme, ingleichen die Abdecker verpflichtet, sobald sie bei Ansübung ihres Berufs irgendwo
die Lungenseuche vorfinden, Solches der Polizeiobrigkeit des. Ortes, in welchem die Lungenseuche
wahrgenommen worden, sofort anzuzeigen.
1869. 78