Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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welche von der Eisenbahnverwaltung zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen un— 
entgeltlich mit benutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien 
soll in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benutzt werden, welche von den 
oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird. 
Der erste Trakt der Bundestelegraphenlinien wird von der Bundestelegraphen— 
verwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt. Aenderungen, 
welche durch den Betrieb der Bahnen nachweislich geboten sind, erfolgen auf Kosten 
der Bundestelegraphenverwaltung, resp. der Eisenbahn; die Kosten werden nach Ver— 
hältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber anderweite Veränderungen 
ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich und werden dieselben für Rechnung des- 
jenigen Theiles ausgeführt, von welchem dieselben ausgegangen sind. 
Diie Eisenbahnverwaltung gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes- 
telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphenbeamten und deren 
Hülfsarbeitern behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn unter 
Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen 
Beamten die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Dienstcoupe's auf allen Zügen, 
einschließlich der Güterzüge, gegen Lösung von Fahrbillets der III. Wagenclasse. 
mDiie Eisenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes- 
telegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten auf deren Re- 
quisition zum Transporte von Leitungsmaterialien die Benutzung von Bahnmeister- 
wagen, unter bahnpolizeilicher Aufsicht, gegen eine Vergütung von 5 Silbergroschen 
pro Wagen und Tag und von 20 Silbergroschen pro Tag der Aufsicht zu gestatten. 
Die Eisenbahnverwaltung hat die Bundestelegraphenanlagen an der Bahn gegen eine 
Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr und Meile durch ihr Personal 
bewachen und in Fällen der Beschädigung nach Anleitung der von der Bundes- 
telegraphenverwaltung erlassenen Instruction provisorisch wieder herstellen, auch von 
jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Bundestelegraphenstation 
Anzeige machen zu lassen. 
Die Eisenbahnverwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien erforder- 
lichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhofen unentgeltlich zu 
gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personale bewachen zu lassen. 
Diie Eisenbahnverwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Störungen 
der Bundestelegraphen alle Depeschen der Bundestelegraphenverwaltung mittelst ihres 
Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst in Anspruch ge- 
nommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Bundestelegraphenverwaltung in der 
Beförderung von Eisenbahndienstdepeschen Gegenseitigkeit ausüben wird. 
Die Eisenbahnverwaltung hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des Bundes- 
kanzleramts dem Privatdepeschenverkehre nach Maßgabe der Bestimmungen der
	        
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