Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

5. Der 8 12 der Verordnung vom 6. Juli 1863 erhält, unter Weglassung des Zus12. 
letzten Satzes, folgende Fassung: 
„Der Einreichung von Situationszeichnungen bedarf es in den Fällen nicht, in 
welchen zum Baue selbst obrigkeitliche Genehmigung nach allgemeinen oder ortsstatu— 
tarischen Bestimmungen nicht erforderlich ist.“ « 
§6.DiegruudräumlichcGrößederssbdesGesetzesunds15derAusführungs-Zu§15. 
verordnungvom6.Juli1863näherbezeichnetenkleinenGebäudewirdhiermitauf50 
DEllenbestimmt. 
§7.DerPunktbim§17derBerordnungvom6.Juli1863vondenWorten:Zu§17. 
„bei Gebäuden 2c.“ bis: „entfernt sind“ wird folgendermaßen abgeändert: 
„b) bei Gebäuden zu vorübergehenden landwirthschaftlichen Zwecken, wenn sie 
von den Gebäuden der geschlossenen Stadt und Vorstadttheile mindestens 150 Ellen 
und von den außerhalb derselben gelegenen, sowie von den zu einem Dorfe gehörigen 
Gebäuden mindestens 60 Ellen entfernt sind." 
&.An die Stelle des mit dem Worte: „Insbesondere“ beginnenden und mit den Zu § 18. 
Worten: „zu rechnen“ schließenden Eingangs von § 18 der Ausführungsverordnung vom 
6. Juli 1863 tritt nachstehende Bestimmung: 
„Die Bestimmung § 3d des Gesetzes vom 6. Juli 1863 findet unter den da- 
selbst gedachten Voraussetzungen im Allgemeinen Anwendung 
a) auf alle zur Unterhaltung oder Verbesserung der Gebäude dienende Reparaturen 
und Herstellungen, sowie 
b) auf solche Veränderungen im Innern der Gebäude, welche deren Festigkeit und 
Feuersicherheit nicht vermindern. 
Beispielsweise sind insbesondere folgende Baulichkeiten hierher zu rechnen:“ 
8 9. Die Abgabe der Baurisse an den Sachverständigen zur Prüfung und Begutachtung Zu § 22. 
ist im & 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1863 nur als Regel vorgeschrieben und dem pflicht- 
mäßigen Ermessen der Localbaupolizeibehorde ist es daher überlassen, bei Baulichkeiten, gegen 
welche in technischer Hinsicht und sonst keinerlei Bedenken obwalten, von vorheriger Prüfung 
und Begutachtung durch den Sachverständigen abzusehen. 
Um, wegen Ersparniß von Zeit und Kosten, zu vermeiden, daß der Sachverständige be- 
hufs technischer Beurtheilung des Bauvorhabens nicht noch eine besondere Localexpedition 
unternimmt (§& 26), hat die Baupolizeibehörde in den Fällen, wo sie von ihrem Standpunkte 
aus die im § 22 erwähnte Localexpedition für nöthig erachtet, bei derselben den betreffenden 
Sachverständigen in der Regel sofort mit zuzuziehen. 
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