Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 1560 — 
83. Die Gesellschaft ist der Königlich Sächsischen Regierung gegenüber verpflichtet, 
die Leipzig-Zeitzer Bahn in der aus dem, zunächst der Königlich Preußischen Regierung 
vorzulegenden, von beiden Regierungen zu genehmigenden Bauplane sich ergebenden 
Richtung vollständig auszuführen und binnen drei Jahren dergestalt zu vollenden, daß 
sie ihrer ganzen Ausdehnung nach in Betrieb gesetzt werden kann. 
84. Die Ausführung des Baues und der künftige Betrieb erfolgt unter der 
Leitung der Direction der Thüringischen Eisenbahngesellschaft durch die von derselben 
anzustellenden Techniker, aber, was die im Königreiche Sachsen belegene Strecke an— 
langt, unter der Oberaufsicht der Königlich Sächsischen Staatsregierung. 
65. Hinsichtlich der technischen Ausführung und des Betriebs ist die Leipzig- 
Zeitzer Bahn, ohne Unterschied des Staatsgebiets, als ein Ganzes zu behandeln. 
Die Spurweite hat, wie auf allen übrigen Sächsischen und Preußischen Eisen- 
bahnen, 4 Fuß 84 Zoll Englischen Maßes im Lichten der Schienen zu betragen. 
Der Bahnkörper ist bei seiner ersten Anlage durchgängig in der für ein doppeltes 
Schienengeleis erforderlichen Kronenbreite auszuführen, auch ist zur Ausführung des 
zweiten Geleises auf der innerhalb der im Königreiche Sachsen gelegenen Strecke zu ver- 
schreiten, sobald dieselbe von der Königlich Preußischen Regierung für die im König- 
reiche Preußen liegende Strecke für nothwendig erklärt wird. · 
Zu folgenden Theilen des Bauprojects: 
den Steigungsverhältnissen und Krümmungshalbmessern der Bahnlinie, 
den Veranstaltungen für die Kreuzung der Bahn mit öffentlichen Straßen, 
der Bestimmung der Stationen und Haltepunkte, 
bedarf es der speciellen Genehmigung der Königlich Sächsischen Regierung, auch kann 
dieselbe aus Gründen des öffentlichen Verkehrs die Anlegung neuer Stationen und 
Haltepunkte anordnen. 
Der Oberbau wird so ausgeführt, wie dieß bei dem übrigen nichtsächsischen Theile 
der Bahn der Fall ist. 
66. Die Feststellung der Fahrpläne und Fahrpreise erfolgt durch die Königlich 
Preußische Regierung. Es darf jedoch sowohl im Personen= als im Güterverkehre 
zwischen den Sächsischen und Preußischen Unterthanen weder hinsichtlich der Beförder- 
ungspreise, noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden. 
& 7. In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der 
Dampfwagen, soll die von der Königlich Preußischen Regierung veranstaltete Prüfung 
als genügend angesehen und eine weitere Genehmigung Seiten der Königlich Sächsischen 
Regierung nicht erfordert werden.
	        
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