Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Gesetzund Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen. 
20. Stück vom Jahre 1870. 
114. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von dem Spar= und Vorschußvereine für Neukirchen und 
Umgegend erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
  
  
  
  
  
  
vom 3. October 1870. 
Nechdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Handels- 
register eingetragenen Spar= und Vorschußvereine für Neukirchen und Umgegend auf 
Ansuchen diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden 
abgedruckten Bestimmung der Statuten dieses Vereins enthalten ist, zugestanden hat, — 
so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es 
angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 3. October 1870. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
Statuten 
des Spar= und Vorschußvereins für Neukirchen und Umgegend. 
36. 1. c. c. 
2. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Coneursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so 
ist die Anstalt befugt, zur Verfallzeit das Pfand 2c. zu realisiren und nur den Ueber- 
schuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
20. 20. 
1870. 54
	        
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