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Gesetzund Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen.
20. Stück vom Jahre 1870.
114. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer von dem Spar= und Vorschußvereine für Neukirchen und
Umgegend erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 3. October 1870.
Nechdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Handels-
register eingetragenen Spar= und Vorschußvereine für Neukirchen und Umgegend auf
Ansuchen diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden
abgedruckten Bestimmung der Statuten dieses Vereins enthalten ist, zugestanden hat, —
so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es
angeht, bekannt gemacht.
Dresden, am 3. October 1870.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
Statuten
des Spar= und Vorschußvereins für Neukirchen und Umgegend.
36. 1. c. c.
2. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des
vollen Schuldbetrags an die Coneursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so
ist die Anstalt befugt, zur Verfallzeit das Pfand 2c. zu realisiren und nur den Ueber-
schuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
20. 20.
1870. 54