Full text : Volksvergiftung 1914-1918.

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Königlich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

XI.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  9.  Maͤrz  1808.

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Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Beitreibung  der  geheimen  Kanzlei-  Taxen

betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajerm--Die

  wiederholten  Anzeigen  Unseres  königlichen
  geheimen  Tarations-Amtes  geben  Uns
die  mißfillige  Ueberzeugung,  daß  die  Beitreibung
  der  geheimen  Kangzlei-Taren  noch  nicht
mit  jener  Pünktlichkeit  geschieht,  welche  Wir
schon  mehrmalen  allen  einschlägigen  Seellen
und  Aemtern  ausgetragen  haben;  sondern  daß
sich  vielmehr  die  Ausstände  noch  immer  mehr
anhäufen,  und  sogar  durch  die  bisher  angegönnte
  Jahlungs=  Nachborge  gänzliche  Verluste
  solcher  Taren  mehrfältig  entstehen.

Wir  fiuden  Uns  daher  gensthiget,  zur  Sicherung
  des  Staats-Einkommens  in  Rücksicht
  dieser  Targefälle  folgende  Anordnungen
zu  treffen.

I.  Bei  Austellungen  von  wirklichen  Staarsdienern,
  für  welche  eigene  Nominations-Dekrete
  ausgefertiget  werden,  sind  diese  Dekrete
von  nun  an,  wenn  sie  nicht  sogleich  durch  die
Erlage  der  geheimen  Kanzlei  Tare  bei  Unserem
  königli  hen  geheimen  Tararions-Amte  ausgelöret
  werden,  durch  das  bemeldte  Tar-Amt

an  die  einschlágige  Behörde,  unter  welcher  der
angestellte  Staatsdiener  unmittelbar  steht,  zuzuschließen.


Die  einschlägige  Behörde  kann  zwar  in
diesem  Falle,  iden  angestellten  Staatsdiener
sogleich  in  die  Dienstesfunktion  einweisen;  sse
darf  aber  demselben  das  Dekrec  eher  nicht
ausfolgen  lassen,  als  bis  er  sich  über  die  bezahlte
  geheime  Kanzlei-Taxe  gehörig  ausgewiesen
  haben  wird.

Diesenige  Kasse  aber,  welche  die  Besoldung
dieses  Staaksdieners  auszubezahlen  hat,  wird
hiemit  beauftragt,  die  geheime  Kanzlei-Tare,
über  deren  bereits  geschehene  Bezahlung  ssch
das  neu  angestellte  Individuum  nicht  ausweisen
  kann,  an  den  ersten  zwei  Monatsbeträgen
der  Besoldung  ohne  weiters  abzuziehen,  und
an  das  Landeodirektions  Erpeditionsamt  zu
übergeben,  welches  die  quarralweise  Einsendung
  dieser  Taren  an  Unser  geheimes  Tarations-Amr,
  nach  den  bestehenden  Vorschrifren,
zu  besorgen  hat.

Ist  aber  der  Staatsdiener,  welcher  bei  selner
  Diensteinweisung  sich  über  die  geschehene
Tarbezahlung  nicht  ausweisen  kann,  ein  aͤusserer
  Beamter,  welcher  seinen  Gehalt  bei  einem
der  allgemeinen  oder  besonderen  Rentämter  bezieht;
  so  hat  die  einschlägige  Haupkkasse,  welche

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