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Königlich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 9. Maͤrz 1808.
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Allgemeine Verordnung.
(Die Beitreibung der geheimen Kanzlei- Taxen
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajerm--Die
wiederholten Anzeigen Unseres königlichen
geheimen Tarations-Amtes geben Uns
die mißfillige Ueberzeugung, daß die Beitreibung
der geheimen Kangzlei-Taren noch nicht
mit jener Pünktlichkeit geschieht, welche Wir
schon mehrmalen allen einschlägigen Seellen
und Aemtern ausgetragen haben; sondern daß
sich vielmehr die Ausstände noch immer mehr
anhäufen, und sogar durch die bisher angegönnte
Jahlungs= Nachborge gänzliche Verluste
solcher Taren mehrfältig entstehen.
Wir fiuden Uns daher gensthiget, zur Sicherung
des Staats-Einkommens in Rücksicht
dieser Targefälle folgende Anordnungen
zu treffen.
I. Bei Austellungen von wirklichen Staarsdienern,
für welche eigene Nominations-Dekrete
ausgefertiget werden, sind diese Dekrete
von nun an, wenn sie nicht sogleich durch die
Erlage der geheimen Kanzlei Tare bei Unserem
königli hen geheimen Tararions-Amte ausgelöret
werden, durch das bemeldte Tar-Amt
an die einschlágige Behörde, unter welcher der
angestellte Staatsdiener unmittelbar steht, zuzuschließen.
Die einschlägige Behörde kann zwar in
diesem Falle, iden angestellten Staatsdiener
sogleich in die Dienstesfunktion einweisen; sse
darf aber demselben das Dekrec eher nicht
ausfolgen lassen, als bis er sich über die bezahlte
geheime Kanzlei-Taxe gehörig ausgewiesen
haben wird.
Diesenige Kasse aber, welche die Besoldung
dieses Staaksdieners auszubezahlen hat, wird
hiemit beauftragt, die geheime Kanzlei-Tare,
über deren bereits geschehene Bezahlung ssch
das neu angestellte Individuum nicht ausweisen
kann, an den ersten zwei Monatsbeträgen
der Besoldung ohne weiters abzuziehen, und
an das Landeodirektions Erpeditionsamt zu
übergeben, welches die quarralweise Einsendung
dieser Taren an Unser geheimes Tarations-Amr,
nach den bestehenden Vorschrifren,
zu besorgen hat.
Ist aber der Staatsdiener, welcher bei selner
Diensteinweisung sich über die geschehene
Tarbezahlung nicht ausweisen kann, ein aͤusserer
Beamter, welcher seinen Gehalt bei einem
der allgemeinen oder besonderen Rentämter bezieht;
so hat die einschlägige Haupkkasse, welche
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