Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

hiesigen Landen ohne Ergreifung eines steuerpflichtigen Erwerbszweiges bleiben— 
den Aufenthalt genommen haben, hat auch fernerhin ganz nach den Bestimm— 
ungen im § 3 des Ergänzungsgesetzes vom 10. März 1868 (Seite 178, Abth. 1 
des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) zu erfolgen. 
5. Ebenso bleibt Das, was in Betreff der Unterbrechung des hierländischen Aufent— 
halts im § 3, Punkt 2, 3 und 4 der Ausführungsverordnung zu obigem Gesetze 
vom 10. März 1868 (Seite 185, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1868) bestimmt ist, in Gültigkeit und leidet auch auf Staatsange- 
hörige des Königreichs Preußen noch Anwendung. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 18. Februar 1870. 
Die Ministerien der Finanzen, der auswärtigen Angelegen- 
heiten und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Wolf.
	        
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