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Die Prüfungen finden alljährlich einmal durch eine besondere Prüfungscommis-
sion statt.
6&21. Die Anmeldungen zu den Anstellungsprüfungen müssen bis zum 1. Januar
des Jahres, in welchem der Anmelder die Prüfung bestehen will, beim Finanzmini-
sterium schriftlich angebracht werden. Denselben sind beizufügen:
1. der Geburts= oder Taufschein,
2. das Abgangszeugniß der Forstacademie zu Tharandt,
3. die Zeugnisse der Forstbeamten, beziehendlich des Vorstands der Forsteinrichtungs-
anstalt, über die Benutzung der § 15 unter Nr. 5 vorgeschriebenen Ausbildungs-
zeit und über deren Erfolg, sowie über das sittliche Betragen des Anmelders;
die Zeugnisse der Forstbeamten sind von den betreffenden Oberforstmeistern zu
beglaubigen; endlich
4 eine kurze schriftliche Erzählung seiner Lebensgeschichte.
Sind die unter 2 und 3 genannten Zeugnisse ungenügend oder ungünstig, so kann
der Anmelder ohne Weiteres von der Prüfung zurückgewiesen werden.
&22. Ueber das Ergebniß der Anstellungsprüfung wird eine Censur ertheilt,
wenn sie der Geprüfte bestanden hat. Diejenigen, bei denen dieß nicht der Fall ist,
werden zurückgewiesen. Es bleibt jedoch ihnen sowohl, als allen Denjenigen, welche bei
einer anderweiten Prüfung eine bessere Censur, als die ihnen gewordene, zu erlangen
hoffen, nachgelassen, um eine nochmalige Prüfung nachzusuchen. Diese zweite Prüfung
kann jedoch nur erst nach Verlauf eines Jahres und muß noch vor Ablauf des zweiten
Jahres, von der ersten Prüfung an gerechnet, stattfinden; später ist sie nicht mehr zu-
lässig.
Eine dritte Prüfung findet in keinem Falle statt.
Diejenigen, welche auch die zweite Prüfung nicht bestehen, ebenso wie Diejenigen,
welche innerhalb der nächsten sechs Jahre, von Zeit der academischen Abgangsprüfung
an gerechnet, zur Anstellungsprüfung sich überhaupt gar nicht anmelden, sind fernerhin
gänzlich davon ausgeschlossen, und können, insoweit sie dazu befähigt sind, nur noch als
Reviergehülfen verwendet oder als Unterförster angestellt werden.
# 23. Das Bestehen der Anstellungsprüfung gewährt noch keinen Anspruch auf
Anstellung. Nach bestandener Anstellungsprüfung hat der nunmehrige Forstcandidat
bis zu seiner wirklichen Anstellung sich auf einem Staatsforstreviere, oder auch bei einem
Oberforstmeister oder als Gehülfe bei der Forsteinrichtungsanstalt, oder bei der forst-
lichen Abtheilung der Finanzcanzlei, oder durch forstwissenschaftliche Reisen, oder wie er
sonst dazu Gelegenheit findet, weiter fortzubilden.
1871. 11
Anmeldungen
dazu.
Censuren.
Forst-
candidaten.