Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Die Prüfungen finden alljährlich einmal durch eine besondere Prüfungscommis- 
sion statt. 
6&21. Die Anmeldungen zu den Anstellungsprüfungen müssen bis zum 1. Januar 
des Jahres, in welchem der Anmelder die Prüfung bestehen will, beim Finanzmini- 
sterium schriftlich angebracht werden. Denselben sind beizufügen: 
1. der Geburts= oder Taufschein, 
2. das Abgangszeugniß der Forstacademie zu Tharandt, 
3. die Zeugnisse der Forstbeamten, beziehendlich des Vorstands der Forsteinrichtungs- 
anstalt, über die Benutzung der § 15 unter Nr. 5 vorgeschriebenen Ausbildungs- 
zeit und über deren Erfolg, sowie über das sittliche Betragen des Anmelders; 
die Zeugnisse der Forstbeamten sind von den betreffenden Oberforstmeistern zu 
beglaubigen; endlich 
4 eine kurze schriftliche Erzählung seiner Lebensgeschichte. 
Sind die unter 2 und 3 genannten Zeugnisse ungenügend oder ungünstig, so kann 
der Anmelder ohne Weiteres von der Prüfung zurückgewiesen werden. 
&22. Ueber das Ergebniß der Anstellungsprüfung wird eine Censur ertheilt, 
wenn sie der Geprüfte bestanden hat. Diejenigen, bei denen dieß nicht der Fall ist, 
werden zurückgewiesen. Es bleibt jedoch ihnen sowohl, als allen Denjenigen, welche bei 
einer anderweiten Prüfung eine bessere Censur, als die ihnen gewordene, zu erlangen 
hoffen, nachgelassen, um eine nochmalige Prüfung nachzusuchen. Diese zweite Prüfung 
kann jedoch nur erst nach Verlauf eines Jahres und muß noch vor Ablauf des zweiten 
Jahres, von der ersten Prüfung an gerechnet, stattfinden; später ist sie nicht mehr zu- 
lässig. 
Eine dritte Prüfung findet in keinem Falle statt. 
Diejenigen, welche auch die zweite Prüfung nicht bestehen, ebenso wie Diejenigen, 
welche innerhalb der nächsten sechs Jahre, von Zeit der academischen Abgangsprüfung 
an gerechnet, zur Anstellungsprüfung sich überhaupt gar nicht anmelden, sind fernerhin 
gänzlich davon ausgeschlossen, und können, insoweit sie dazu befähigt sind, nur noch als 
Reviergehülfen verwendet oder als Unterförster angestellt werden. 
# 23. Das Bestehen der Anstellungsprüfung gewährt noch keinen Anspruch auf 
Anstellung. Nach bestandener Anstellungsprüfung hat der nunmehrige Forstcandidat 
bis zu seiner wirklichen Anstellung sich auf einem Staatsforstreviere, oder auch bei einem 
Oberforstmeister oder als Gehülfe bei der Forsteinrichtungsanstalt, oder bei der forst- 
lichen Abtheilung der Finanzcanzlei, oder durch forstwissenschaftliche Reisen, oder wie er 
sonst dazu Gelegenheit findet, weiter fortzubilden. 
1871. 11 
Anmeldungen 
dazu. 
Censuren. 
Forst- 
candidaten.
	        
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