Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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1.  Die  Wirksamkeit  des  Bezirksgerichts  Dresden  bezüglich  der  Gerichtsämter
Dippoldiswalde  und  Tharandt  endigt  sich  mit  dem  31.  December  dieses  Jahres  und
werden  vom  1.  Januar  1872  an  die  beiden  genannten  Gerichtsämter  in  das  Bezirks—
gericht  Freiberg  einbezirkt.  Es  erstreckt  sich  deshalb  der  dem  Bezirksgerichte  Freiberg
zugewiesene  Wirkungskreis  von  der  angegebenen  Zeit  an  auch  auf  die  Gerichtsämter
Dippoldiswalde  und  Tharandt.  Ein  Gleiches  gilt  von  den  bei  den  genannten  Bezirks—
gerichten  angestellten  Staatsanwälten.

An  dem  Wirkungskreise  der  Anklagekammer  und  des  Schwurgerichtshofs  zu  Dresden,
sowie  an  der  staatsanwaltschaftlichen  Mitwirkung  in  Schwurgerichtssachen  wird  hierdurch
etwas  nicht  geändert.

2.  Die  bei  dem  Bezirksgerichte  Dresden  und  beziehendlich  bei  der  Staatsanwalt—
schaft  daselbst  aus  den  Bezirken  der  Gerichtsämter  Dippoldiswalde  und  Tharandt  an—
hängig  gewordenen,  Ende  December  dieses  Jahres  noch  nicht  völlig  beendigten  Unter—
suchungen,  Erörterungen  und  sonstigen,  die  Strafrechtspflege  betreffenden  Angelegen—
heiten  sind  zur  Fortstellung  und  Erledigung  an  das  Bezirksgericht  Freiberg,  beziehend—
lich  an  den  Staatsanwalt  daselbst  abzugeben.

3.  Gleichergestalt  ist  mit  den  an  das  Bezirksgericht  Dresden,  beziehendlich  das
Handelsgericht  in  demselben  zum  Verspruche  eingesendeten  und  bis  Ende  December  dieses
Jahres  noch  nicht  versprochenen  und  zum  Abgange  gelangten  Civilrechtssachen  zu  verfahren.


4.  In  sämmtlichen  bereits  anhängigen  Rechtsangelegenheiten,  welche  in  Gemäßheit
  gegenwärtiger  Bekanntmachung  vom  1.  Januar  1872  an  bei  dem  Bezirksgerichte
Freiberg,  beziehendlich  bei  dem  Staatsanwalte  daselbst  fortzustellen  sind,  haben  die  Betheiligten
  von  dem  ebenbemerkten  Zeitpunkte  an  Dasjenige,  was  ihnen  bei  dem  Bezirksgerichte
  Dresden  und  beziehendlich  bei  dem  Staatsanwalte  daselbst  zu  thun  oblag,  bei
derjenigen  Behörde  zu  verrichten,  vor  welche  ihre  Sachen  künftighin  gehören,  insbesondere
  daselbst  die  von  den  bisherigen  Behörden  etwa  anberaumten  Termine  abzuwarten:
alles  Dieß  bei  Vermeidung  derjenigen  Rechtsnachtheile,  welche  in  Ladungen  oder  sonstigen
  Erlassen  der  bisherigen  Behörden  ihnen  angedroht  worden  sind  oder  unmittelbar
kraft  der  Gesetze  eintreten.

Es  wird  Solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  1.  Juli  1871.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Estler.

1871.  18