Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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II. Vorschriften 
über Be- 
aufsichtigung 
der Kessel. 
A. Für 
Dampfkessel im 
Privatbesitze. 
a. Im All- 
gemeinen. 
§ 14. Ge- 
nehmigungs- 
ersorderniß. 
Behörden. 
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3. Die Bedienung des Dampfkessels ist nur zuverlässigen und in diesem Geschäfte 
wohl bewanderten Leuten anzuvertrauen. 
Auch ist 
4. dafür zu sorgen, daß die Letzteren mit den Verhaltungsregeln für Heizer, welche 
unter Nr. 1, 2 und 3 beiliegen, oder mit den an deren Stelle für besondere Fälle er- 
lassenen und von dem Ministerium des Innern genehmigten Instructionen wohl bekannt 
sind und dieselben genau befolgen. 
5. Etwa vorkommende Mängel an den Kesseln und Apparaten müssen durch ge- 
eignete Sachverständige sofort beseitigt werden. 
6. Der Nachweis der erhaltenen Betriebserlaubniß (§ 20) ist stets in der Nähe 
des Kessels aufgehängt oder, insofern dieß nicht thunlich ist, zum Vorweisen bereit zu 
halten. 
7. Alle bei Begutachtungen oder Revisionen (vergl. Abschnitt II) von den zustän- 
digen Behörden vorgeschriebenen Abänderungen sind, dieselben mögen nun durch be- 
sondere Verfügung angeordnet oder nur in dem durch den Besitzer des Kessels oder 
dessen Stellvertreter mit vollzogenen Protocolle enthalten sein, unweigerlich und inner- 
halb der gestellten Fristen auszuführen. 
8. Bei Revisionen ist der technische Beamte von allen Vorkommnissen, welche auf 
die Beurtheilung der fortdauernden Diensttüchtigkeit des Kessels von Einfluß sein kön- 
nen, namentlich auch von kleinen vorgekommenen Reparaturen in Kenntniß zu setzen. 
9. Kommt eine Explosion vor, so ist sofort sowohl die Baupolizeibehörde, als der 
technische Beamte in Kenntniß zu setzen, bis zu Beendigung der vorzunehmenden Er- 
örterungen aber im Zustande des Kessels und seiner Lage, sowie an den durch die Ex- 
plosion berührten Bauten und Einrichtungen ohne Zustimmung des technischen Beamten 
keinerlei Veränderung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, insofern nicht die Rettung 
oder Bewahrung von Menschenleben oder die Offenhaltung des Verkehrs einer Eisenbahn 
oder eines öffentlichen Weges dieß fordert. 
II. Vorschriften wegen der Baugenehmigung und Betriebserlaubniß, 
sowie der amtlichen Beaufsichtigung überhaupt. 
A. Für Bampfkessel im Privatbesitze. 
a) Im Allgemeinen. 
&14. Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe 
bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde und des
	        
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