Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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8. die Führung der vorschriftmäßigen schriftlichen Nachweise über alle vorkommen— 
den Aichgeschäfte und der dafür erhobenen taxmäßigen Gebühren, sowie 
9. die Ausstellung der Aichscheine, Befund- und Rückgabescheine, welche der Aich— 
meister unterschriftlich zu vollziehen hat, als wodurch er die Verantwortlichkeit 
für die vorschriftmäßige Ausführung der Aichungsarbeiten übernimmt. 
Soweit nöthig kann der Aichmeister mit Genehmigung des Aichamts-Vorstands Ge— 
hülfen annehmen, er hat aber dieselben zu vertreten. 
# 14. Wenn bei einem Aichamte mehrere Aichmeister bestellt sein sollten, so trägt 
ein jeder derselben die Verantwortlichkeit innerhalb des ihm übertragenen Geschäfts— 
kreises. 
Die Geschäftsvertheilung unter mehrere Aichmeister kann nur so stattfinden, daß 
jedem entweder die ausschließliche Wahrnehmung eines besonderen Zweiges des Aich— 
ungsgeschäfts oder die Leitung einer besonderen, räumlich von den übrigen getrennten 
Geschäftsstelle überwiesen wird. Die Betheiligung mehrerer Aichmeister in derselben Ab— 
fertigungsstelle beim Aichen derselben Gattung von Gegenständen ist unstatthaft. 
15. Die Einrichtungen bezüglich der Controle der Rechnungsführung, Besorg- 
ung der sonstigen Expeditionsgeschäfte und bezüglich der Aufsichtsführung darüber sind 
dem Ermessen der Gemeindebehörde des Aichamts (§ 9) anheimgegeben, welche für die 
Ordnung der Geschäftsführung und für die richtige Beobachtung der Taxen durch den 
Einnehmer verantwortlich ist. 
16. In Betreff des technischen Theiles ihres Geschäfts empfangen die Aichämter 
von der Ober-Aichungs-Commission die behufigen Anordnungen und verkehren mit der- 
selben unmittelbar. In allen, die Ausübung der Aufsicht auf das Maß= und Gewichts- 
wesen betreffenden Angelegenheiten verkehren die Aichämter unmittelbar mit den Be- 
hörden erster Instanz. 
17. Verschuldete Nachlässigkeiten bei Ausführung der für das Aichungsgeschäft 
bestehenden Vorschriften kann die Ober-Aichungs-Commission an jedem bei der Aichung 
betheiligten Mitgliede und verpflichteten Officianten des Aichamts mit Individual- 
Ordnungsstrafen bis zu Zehn Thalern ahnden, auch in einzelnen Verfügungen Strafen 
bis zu gleicher Höhe androhen und eintretenden Falles zuerkennen. 
Die Strafgelder fließen bei communlichen Aichämtern in die Gemeindecasse. 
618. Die Aichämter haben für das Aichen und Stempeln, einschließlich Ausstellung 
der bezüglichen Aich-, Befund= und Rückgabescheine, außer den taxmäßigen Gebühren, 
beziehendlich Reisekosten, Diäten und Verlägen andere Kosten, ingleichen Stempelabgabe 
nicht zu erheben, für andere Geschäfte jedoch nach den allgemeinen Vorschriften zu liqui- 
diren, soweit nicht kostenfreie Erledigung ausdrücklich vorgeschrieben ist.
	        
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