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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
14. Stück vom Jahre 1871.
81. Deecret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Stadt Zwickau über Vertheilung der
Einquartierung und anderer Militärleistungen in Friedens= und Kriegszeiten;
vom 30. August 1871.
Nechdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im § 17,
Abs. 4 des Regulativs für die Stadt Zwickau über Vertheilung der Eingquartierung
und anderer Militärleistungen in Friebens= und Kriegszeiten vom 26. Juni 1871 ge-
troffene, eine Ausnahme von den bestehenden Gesetzen enthaltende Bestimmung, nach
welcher alle Vergütungs= und Entschädigungsbeträge, welche innerhalb eines Jahres nach
dem Ablaufe der zu deren Erhebung von dem Stadtrathe anberaumten und unter Hin-
weisung auf diese Bestimmung öffentlich bekannt gemachten Frist von den betreffenden
Empfängern nicht erhoben worden sind, der Stadtcasse zu abschläglicher Deckung des
derselben durch übernommene Einquartierung verursachten Aufwands eigenthümlich zu-
fallen sollen, Allergnädigst zu genehmigen geruht haben, und hierauf mit Zustimmung
des Kriegsministeriums von Seiten der Kreisdirection zu Zwickau die Bestätigung
gedachten Regulativs stattgefunden hat, so ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden.
Dresden, am 30. August 1871.
Kriegs-Ministerium.
Für den Minister:
- Mann.
Eckelmann.
1871. 33