Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
14. Stück vom Jahre 1871. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
81. Deecret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Stadt Zwickau über Vertheilung der 
Einquartierung und anderer Militärleistungen in Friedens= und Kriegszeiten; 
vom 30. August 1871. 
Nechdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im § 17, 
Abs. 4 des Regulativs für die Stadt Zwickau über Vertheilung der Eingquartierung 
und anderer Militärleistungen in Friebens= und Kriegszeiten vom 26. Juni 1871 ge- 
troffene, eine Ausnahme von den bestehenden Gesetzen enthaltende Bestimmung, nach 
welcher alle Vergütungs= und Entschädigungsbeträge, welche innerhalb eines Jahres nach 
dem Ablaufe der zu deren Erhebung von dem Stadtrathe anberaumten und unter Hin- 
weisung auf diese Bestimmung öffentlich bekannt gemachten Frist von den betreffenden 
Empfängern nicht erhoben worden sind, der Stadtcasse zu abschläglicher Deckung des 
derselben durch übernommene Einquartierung verursachten Aufwands eigenthümlich zu- 
fallen sollen, Allergnädigst zu genehmigen geruht haben, und hierauf mit Zustimmung 
des Kriegsministeriums von Seiten der Kreisdirection zu Zwickau die Bestätigung 
gedachten Regulativs stattgefunden hat, so ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 30. August 1871. 
Kriegs-Ministerium. 
Für den Minister: 
- Mann. 
Eckelmann. 
1871. 33
	        
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