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An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt werden
Schreiben mit Behändigungsschein unter denselben Bedingungen wie an Adressaten im
Bereiche anderer Postorte angenommen.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
&99. Bekanntmachung.
Nachstehende unter dem 30. vorigen Monats von dem Reichskanzler erlassene Ver-
ordnung, —
die Versendung extraordinärer Zeitungs-Beilagen durch die Post betreffend,
wird hiermit für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 9. October 1871.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
!§*
Heydenreich.
Berlin, den 30. September 1871.
Verordnung,
betreffend die Versendung ertraordinärer Zeitungs-Beilagen durch die Post.
Auf Grund des § 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 wird
Folgendes bestimmt:
Vom 15. Oetober 1871 ab können Drucksachen, deren Versendung nach § 15 des
zu diesem Gesetze erlassenen Reglements bei ihrer Einlieferung unter der Adresse be-
stimmter Empfänger gegen ermäßigtes Porto stattfinden würde, unter den nachbezeich-
neten Bedingungen als extraordinäre Zeitungs-Beilagen mit der Post verschickt werden.
Die betreffenden Drucksachen dürfen nach Format, Papier, Druck, oder sonst, nicht
Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, bei welcher die Versendung er-
folgen soll.
Dieselben dürfen nicht mit der Zeitung oder Zeitschrift in einem und demselben
Verlage gedruckt sein; der Verleger darf für deren Inhalt Insertions-Gebühren nicht
erhoben haben.