Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt werden 
Schreiben mit Behändigungsschein unter denselben Bedingungen wie an Adressaten im 
Bereiche anderer Postorte angenommen. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
&99. Bekanntmachung. 
Nachstehende unter dem 30. vorigen Monats von dem Reichskanzler erlassene Ver- 
ordnung, — 
die Versendung extraordinärer Zeitungs-Beilagen durch die Post betreffend, 
wird hiermit für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 9. October 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
  
!§* 
Heydenreich. 
Berlin, den 30. September 1871. 
Verordnung, 
betreffend die Versendung ertraordinärer Zeitungs-Beilagen durch die Post. 
Auf Grund des § 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 wird 
Folgendes bestimmt: 
Vom 15. Oetober 1871 ab können Drucksachen, deren Versendung nach § 15 des 
zu diesem Gesetze erlassenen Reglements bei ihrer Einlieferung unter der Adresse be- 
stimmter Empfänger gegen ermäßigtes Porto stattfinden würde, unter den nachbezeich- 
neten Bedingungen als extraordinäre Zeitungs-Beilagen mit der Post verschickt werden. 
Die betreffenden Drucksachen dürfen nach Format, Papier, Druck, oder sonst, nicht 
Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, bei welcher die Versendung er- 
folgen soll. 
Dieselben dürfen nicht mit der Zeitung oder Zeitschrift in einem und demselben 
Verlage gedruckt sein; der Verleger darf für deren Inhalt Insertions-Gebühren nicht 
erhoben haben.
	        
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