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Berlin, den 4. November 1871.
Verordnung,
betreffend die Erweiterung der Drucksachenbeförderung mit der Post.
Auf Grund des § 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 wird
Folgendes bestimmt:
Von jetzt ab sollen auch Drucksachen über 15 Loth bis 1 Pfund einschließlich zur
Versendung unter Band mit der Briefpost zugelassen werden. Dieselben unterliegen
ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts einem einheitlichen, vom Absender
vorauszubezahlenden Porto von 3 Silbergroschen bez. 11 Kreuzern.
Im Uebrigen finden auf diese Sendungen die für Drucksachen allgemein geltenden
Bestimmungen des § 14 des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze über
das Postwesen Anwendung.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
115. Verordnung,
den Wegfall der Dienstfreimarken betreffend;
vom 15. November 1871.
Noch einer Mittheilung des Kaiserlichen General-Postamts werden vom 1. Januar
1872 an, mit welchem Zeitpunkte die neuen Reichspostfreimarken zur Einführung
kommen sollen, Dienstfreimarken zum Frankiren von Sendungen in Staatsdienst-
angelegenheiten nicht mehr ausgegeben.
Demgemäß werden sämmtliche Königliche Behörden, Einzelbeamte, Cassenstellen r2c.,
bei welchen die Anwendung der Dienstfreimarken eingeführt ist, hiermit angewiesen,
die bisherigen Norddeutschen Dienstfreimarken vom 1. Januar 1872 ab zum Fran-
kiren der Postsendungen in Staatsdienstangelegenheiten nicht mehr zu benutzen, die beim
Ablaufe des Jahres etwa noch vorhandenen Bestände an solchen Marken vielmehr bei den
Orts-Postanstalten gegen neue Reichspostfreimarken des gleichen Werthbetrags umzu-