Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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& 130. Verordnung, 
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1872 
betreffend; 
vom 12. December 1871. 
Zu Ausführung des Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Ab— 
gaben im Jahre 1872 vom heutigen Tage wird hierdurch Folgendes verordnet: 
1. Die ordentliche Grundsteuer ist im Jahre 1872 mit 
drei Pfennigen den 1. Februar, 
zwei Pfennigen den 1. Mai, 
zwei Pfennigen den 1. August, 
zwei Pfennigen den 1. November 
von jeder Steuereinheit zu erheben. 
#2. In Bezug auf die Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer bleibt Ent- 
schließung vorbehalten. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, den 12. December 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
1871. 46
	        
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