Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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. 29. Bekanntmachung, 
die der Stadt-Kranken= und Begräbnißcasse zu Ernstthal bewilligte Ausnahme vom 
bestehenden Rechte betreffend; 
vom 11. April 1871. 
Se Königliche Majestät haben dem Stadtgemeinderathe zu Ernstthal in seiner Eigen- 
schaft als Vertreter der durch eine besondere Deputation zu verwaltenden dortigen 
Kranken= und Begräbnißcasse diejenige Ausnahme vom bestehenden Rechte, welche in 
der nachgedruckten Bestimmung der bestätigten Statuten besagter Casse enthalten ist, 
zu bewilligen geruht, was hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt 
gemacht wird. 
Dresden, den 11. April 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
Statut 
der Stadt-Kranken= und Begräbnißcasse zu Ernstthal. 
2c. 2c. 
8 19. Wegen der in Rückstand bleibenden Beiträge und Verpflegungsgelder, so- 
wie wegen der bestrittenen Begräbnißkosten steht der Casse an dem bei sich gehabten 
Nachlasse der in den Krankenstuben Verstorbenen nach Analogie der Bestimmung unter 
1 des Mandats vom 7. December 1810 ein Reclamations= und Vorzugsrecht vor an- 
dern, an selbigen Anspruch machenden Gläubigern zu und soll sich die Casse daraus, so- 
weit nöthig und möglich, bezahlt zu machen, berechtigt sein. 
20. 2C.
	        
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