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. 29. Bekanntmachung,
die der Stadt-Kranken= und Begräbnißcasse zu Ernstthal bewilligte Ausnahme vom
bestehenden Rechte betreffend;
vom 11. April 1871.
Se Königliche Majestät haben dem Stadtgemeinderathe zu Ernstthal in seiner Eigen-
schaft als Vertreter der durch eine besondere Deputation zu verwaltenden dortigen
Kranken= und Begräbnißcasse diejenige Ausnahme vom bestehenden Rechte, welche in
der nachgedruckten Bestimmung der bestätigten Statuten besagter Casse enthalten ist,
zu bewilligen geruht, was hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt
gemacht wird.
Dresden, den 11. April 1871.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
Statut
der Stadt-Kranken= und Begräbnißcasse zu Ernstthal.
2c. 2c.
8 19. Wegen der in Rückstand bleibenden Beiträge und Verpflegungsgelder, so-
wie wegen der bestrittenen Begräbnißkosten steht der Casse an dem bei sich gehabten
Nachlasse der in den Krankenstuben Verstorbenen nach Analogie der Bestimmung unter
1 des Mandats vom 7. December 1810 ein Reclamations= und Vorzugsrecht vor an-
dern, an selbigen Anspruch machenden Gläubigern zu und soll sich die Casse daraus, so-
weit nöthig und möglich, bezahlt zu machen, berechtigt sein.
20. 2C.