Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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9. Das Verpacken und Verladen ist, unter Vermeidung starker Erschütterungen, 
lediglich durch Tragen, ohne Hülfe von Krahnen, Flaschenzügen und anderen Hebevor— 
richtungen, vorzunehmen, und darf dabei weder offenes Feuer gehalten, noch Tabak ge— 
raucht werden. 
§ 10. Der Transport des Dynamits ist nur auf besonderen, hierzu bestimmten 
Wagen, die nicht gleichzeitig mit anderen Gütern beladen sind, oder auf Schiffen, die 
nicht gleichzeitig mit anderen feuergefährlichen Stoffen beladen sind, gestattet. Alle 
Wagen und Schiffe, welche zum Transporte von Dynamit dienen sollen, müssen in 
deutlicher und von Weitem erkennbarer Schrift die Bezeichnung „Dynamit“ tragen. 
Die Benutzung von Dampfkraft zum Transporte bleibt unter allen Umständen 
untersagt. 
11. Die Führer von Dynamit-Transporten zu Wasser und zu Lande müssen 
nüchterne und zuverlässige Leute sein, von denen zu erwarten ist, daß sie bei außer- 
gewöhnlichen, gefahrdrohenden Umständen mit Umsicht verfahren werden. 
& 12. Offenes Feuer zu halten und Tabak zu rauchen, ist den Führern und 
sonstigen Begleitern von Dynamit-Transporten untersagt. 
13. Beim Passiren geschlossen gebauter Ortschaften dürfen Dynamit-Transporte 
nicht anhalten. 
14. Steigt während des Transports ein Gewitter auf, so ist dasselbe in möglichst 
freier Gegend abzuwarten; keinenfalls darf eine geschlossen gebaute Ortschaft während 
des Gewitters passirt werden. 
*15. Der Transport von Dynamit, sowohl zu Wasser, als zu Lande, ist auf die 
Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang beschränkt. 
Beim Nachtgquartier, welches nicht in geschlossen gebauten Ortschaften genommen 
werden darf, sind die Wagen niemals in Gebäuden oder Scheunen unterzubringen, 
sondern in mindestens 500 Schritt Entfernung vom nächsten bewohnten Gebäude unter 
Bewachung aufzustellen. 
Schiffe haben behufs des Nachtquartiers in mindestens 500 Schritt Entfernung 
vom nächsten bewohnten Gebäude und von anderen Schiffen anzulegen. 
16. Die Ankunft im Bestimmungsorte ist möglichst so einzurichten, daß der 
Transport noch an demselben Tage abgeladen werden kann. Ist dieß nicht ausführbar, 
so treten dieselben Vorschriften, wie beim Nachtquartier (§ 15), in Kraft. 
& 17. Die im § 9 für das Aufladen vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln sind 
auch beim Abladen und Umladen zu beobachten. 
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