Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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3. Der Landeseulturrath besteht aus sechs und zwanzig ordentlichen Mit- 
gliedern, nämlich aus: 
1. den jedesmaligen Vorsitzenden der fünf landwirthschaftlichen Kreisvereine, 
2. dreizehn, ohne Rücksicht auf Mitgliedschaft in einem landwirthschaftlichen Vereine 
durch die Landwirthe gewählten Personen (§ 5), 
3. drei von dem Ministerium des Innern ernannten Landwirthen oder der Land- 
wirthschaft kundigen Personen, 
4. dem von den vorstehend unter 1 bis mit 3 genannten Mitgliedern gewählten 
Generalsecretär, 
5. je einem von den unter 1 bis mit 3 genannten Mitgliedern gewählten Vertreter 
a. der Volkswirthschaft, b. der Forstwirthschaft, c. der landwirthschaftlichen 
Lehranstalten und d. der landwirthschaftlichen Versuchsanstalten. 
Der Landesculturrath hat das Recht, für besondere Fragen der Thierheilkunde, der 
Pferdezucht, des Obst= und Gartenbaues, des Weinbaues, der Bienenzucht, der land- 
wirthschaftlichen Mechanik und anderer verwandter Fächer ein-für allemal auf die Dauer 
einer Wahlperiode (§ 4) außerordentliche Mitglieder hinzuzuwählen, welche dann 
zu allen Sitzungen, wo einschlagende Gegenstände zur Berathung kommen, zugezogen 
werden, auch für einzelne Gegenstände und Sitzungen besondere Sachverständige ein- 
zuladen. 
Den außerordentlichen Mitgliedern steht in denjenigen Sachen, welche das von ihnen 
vertretene Fach betreffen, ein Stimmrecht zu, in anderen aber haben sie nur berathende 
Stimme. 
Den besonders eingeladenen Sachverständigen steht überhaupt nur eine berathende 
Stimme zu. 
# 4. Die Wahlen der im § 3 unter 2, 3 und 5 genannten ordentlichen, sowie der 
außerordentlichen Mitglieder erfolgen auf sechs Jahre. 
Die Anstellung des Generalsecretärs findet durch den, Landesculturrath statt. Dafern 
jedoch letzterer einen Generalsecretär ohne Vorbehalt einjähriger Kündigung anstellen 
will, ist dazu die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen. 
85. Die Wahl der im 8 3 unter 2 bezeichneten dreizehn Mitglieder erfolgt in 
dreizehn Wahlbezirken, welche vom Ministerium des Innern unter thunlichster Be— 
rücksichtigung der im Privatbesitze befindlichen land- und forstwirthschaftlich benutzten 
Fläche, und zwar in der Zahl von je vier in den Regierungsbezirken Dresden und 
Zwickau, drei in dem Regierungsbezirke Leipzig und zwei in dem Regierungsbezirke 
Bautzen gebildet werden.
	        
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