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3. Der Landeseulturrath besteht aus sechs und zwanzig ordentlichen Mit-
gliedern, nämlich aus:
1. den jedesmaligen Vorsitzenden der fünf landwirthschaftlichen Kreisvereine,
2. dreizehn, ohne Rücksicht auf Mitgliedschaft in einem landwirthschaftlichen Vereine
durch die Landwirthe gewählten Personen (§ 5),
3. drei von dem Ministerium des Innern ernannten Landwirthen oder der Land-
wirthschaft kundigen Personen,
4. dem von den vorstehend unter 1 bis mit 3 genannten Mitgliedern gewählten
Generalsecretär,
5. je einem von den unter 1 bis mit 3 genannten Mitgliedern gewählten Vertreter
a. der Volkswirthschaft, b. der Forstwirthschaft, c. der landwirthschaftlichen
Lehranstalten und d. der landwirthschaftlichen Versuchsanstalten.
Der Landesculturrath hat das Recht, für besondere Fragen der Thierheilkunde, der
Pferdezucht, des Obst= und Gartenbaues, des Weinbaues, der Bienenzucht, der land-
wirthschaftlichen Mechanik und anderer verwandter Fächer ein-für allemal auf die Dauer
einer Wahlperiode (§ 4) außerordentliche Mitglieder hinzuzuwählen, welche dann
zu allen Sitzungen, wo einschlagende Gegenstände zur Berathung kommen, zugezogen
werden, auch für einzelne Gegenstände und Sitzungen besondere Sachverständige ein-
zuladen.
Den außerordentlichen Mitgliedern steht in denjenigen Sachen, welche das von ihnen
vertretene Fach betreffen, ein Stimmrecht zu, in anderen aber haben sie nur berathende
Stimme.
Den besonders eingeladenen Sachverständigen steht überhaupt nur eine berathende
Stimme zu.
# 4. Die Wahlen der im § 3 unter 2, 3 und 5 genannten ordentlichen, sowie der
außerordentlichen Mitglieder erfolgen auf sechs Jahre.
Die Anstellung des Generalsecretärs findet durch den, Landesculturrath statt. Dafern
jedoch letzterer einen Generalsecretär ohne Vorbehalt einjähriger Kündigung anstellen
will, ist dazu die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen.
85. Die Wahl der im 8 3 unter 2 bezeichneten dreizehn Mitglieder erfolgt in
dreizehn Wahlbezirken, welche vom Ministerium des Innern unter thunlichster Be—
rücksichtigung der im Privatbesitze befindlichen land- und forstwirthschaftlich benutzten
Fläche, und zwar in der Zahl von je vier in den Regierungsbezirken Dresden und
Zwickau, drei in dem Regierungsbezirke Leipzig und zwei in dem Regierungsbezirke
Bautzen gebildet werden.