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In jedem dieser Wahlbezirke, welche in passende Wahlabtheilungen zu zerlegen sind,
ist unter Leitung eines vom Ministerium des Innern aus dem Kreise der Landwirthe
zu bestellenden Wahlcommissars ein Mitglied zu wählen.
Stimmberechtigt bei der Wahl dieser dreizehn Mitglieder sind alle männlichen
Personen, welche
a) entweder Besitzer eines mindestens drei Hektaren umfassenden landwirthschaftlichen
Grundbesitzes oder als Pächter landwirthschaftlicher Grundstücke mit mindestens
einem Thaler ordentlicher Gewerbesteuer besteuert,
b) volljährig und
c) im Besitze der bürgerlichen und politischen Ehrenrechte sind.
Moralische Personen stimmen durch ihre Vertreter; Ehemännern wird der Besitz
und die Steuer der Ehefrau angerechnet.
Wählbar ist jeder Sächsische Staatsangehörige, welcher den obigen Bedingungen
unter b und c entspricht.
Ein Zwang zur Annahme der Wahl findet nicht statt.
Wahllisten werden nicht aufgestellt; die Wahlleitenden haben sich von der Wahlberechtigung
der sich zur Wahl Meldenden selbst zu überzeugen.
Die Wahl erfolgt durch persönliche Abgabe der Stimmzettel.
Die nöthigen besonderen Vorschriften über das Wahlverfahren erfolgen im Verordnungswege.
Vacanzen werden in den ersten vier Jahren der Wahlperiode durch Neuwahl, in
den letzten zwei Jahren durch Wahl des Landesculturraths ersetzt.
66. Der Landesculturrath wählt seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter
desselben aus der Zahl der § 3 unter 1 bis mit 3 genannten Mitglieder auf die Dauer
von drei Jahren.
Der Vorsitzende, beziehendlich dessen Stellvertreter, hat den Landesculturrath dem
Ministerium des Innern gegenüber und sonst nach Außen zu vertreten. Seine Functionen
werden durch das Regulativ (8 11) näher bestimmt.
& 7. Der Generalseeretär (8 3 unter 4) ist der Geschäftsführer des Landesculturraths.
Das Nähere über seine Functionen bestimmt das Regulativ (8 11). Sein Gehalt
wird durch den Landesculturrath festgesetzt.
Der Landesculturrath ordnet ihm das erforderliche Canzleipersonal bei und bestimmt
die Bezüge für dasselbe.
&Der Landesculturrath wird durch seinen Vorsitzenden nach Bedürfniß, jedenfalls
aber wenigstens einmal im Jahre einberufen.