Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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In  jedem  dieser  Wahlbezirke,  welche  in  passende  Wahlabtheilungen  zu  zerlegen  sind,
ist  unter  Leitung  eines  vom  Ministerium  des  Innern  aus  dem  Kreise  der  Landwirthe
zu  bestellenden  Wahlcommissars  ein  Mitglied  zu  wählen.

Stimmberechtigt  bei  der  Wahl  dieser  dreizehn  Mitglieder  sind  alle  männlichen
Personen,  welche
a)  entweder  Besitzer  eines  mindestens  drei  Hektaren  umfassenden  landwirthschaftlichen
Grundbesitzes  oder  als  Pächter  landwirthschaftlicher  Grundstücke  mit  mindestens
einem  Thaler  ordentlicher  Gewerbesteuer  besteuert,
b)  volljährig  und
c)  im  Besitze  der  bürgerlichen  und  politischen  Ehrenrechte  sind.
Moralische  Personen  stimmen  durch  ihre  Vertreter;  Ehemännern  wird  der  Besitz
und  die  Steuer  der  Ehefrau  angerechnet.
Wählbar  ist  jeder  Sächsische  Staatsangehörige,  welcher  den  obigen  Bedingungen
unter  b  und  c  entspricht.
Ein  Zwang  zur  Annahme  der  Wahl  findet  nicht  statt.
Wahllisten  werden  nicht  aufgestellt;  die  Wahlleitenden  haben  sich  von  der  Wahlberechtigung
  der  sich  zur  Wahl  Meldenden  selbst  zu  überzeugen.
Die  Wahl  erfolgt  durch  persönliche  Abgabe  der  Stimmzettel.

Die  nöthigen  besonderen  Vorschriften  über  das  Wahlverfahren  erfolgen  im  Verordnungswege.


Vacanzen  werden  in  den  ersten  vier  Jahren  der  Wahlperiode  durch  Neuwahl,  in
den  letzten  zwei  Jahren  durch  Wahl  des  Landesculturraths  ersetzt.

66.  Der  Landesculturrath  wählt  seinen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter
desselben  aus  der  Zahl  der  §  3  unter  1  bis  mit  3  genannten  Mitglieder  auf  die  Dauer
von  drei  Jahren.

Der  Vorsitzende,  beziehendlich  dessen  Stellvertreter,  hat  den  Landesculturrath  dem
Ministerium  des  Innern  gegenüber  und  sonst  nach  Außen  zu  vertreten.  Seine  Functionen
werden  durch  das  Regulativ  (8  11)  näher  bestimmt.

&  7.  Der  Generalseeretär  (8  3  unter  4)  ist  der  Geschäftsführer  des  Landesculturraths.
  Das  Nähere  über  seine  Functionen  bestimmt  das  Regulativ  (8  11).  Sein  Gehalt
  wird  durch  den  Landesculturrath  festgesetzt.

Der  Landesculturrath  ordnet  ihm  das  erforderliche  Canzleipersonal  bei  und  bestimmt
  die  Bezüge  für  dasselbe.

&Der  Landesculturrath  wird  durch  seinen  Vorsitzenden  nach  Bedürfniß,  jedenfalls
  aber  wenigstens  einmal  im  Jahre  einberufen.