Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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6. Die Eisenbahnverwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Störungen 
der Reichstelegraphen alle Depeschen der Reichstelegraphenverwaltung mittelst 
ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst in An— 
spruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Reichstelegraphen— 
verwaltung in der Beförderung von Eisenbahndienstdepeschen Gegenseitigkeit 
ausüben wird. 
7. Die Eisenbahnverwaltung hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des Reichs— 
kanzleramts dem Privatdepeschenverkehre nach Maßgabe der Bestimmungen 
der Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Telegraphenlinien des 
Deutschen Reiches zu eröffnen. 
8. Ueber die Ausführung der Bestimmungen unter 1 bis einschließlich 6 wird das 
Nähere zwischen der Reichstelegraphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung 
schriftlich vereinbart. 
&24. Die Gesellschaft soll während der Bauzeit von der Gewerbesteuer be- 
freit sein. 
# 25. Die Königlich Sächsische Staatsregierung behält sich das Recht vor, nach 
Ablauf von dreißig Jahren nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn das 
Eigenthum der Letzteren gegen Gewährung des zwanzigfachen Betrags des letzten auf 
Grund der Betriebsrechnungen ermittelten fünfjährigen Durchschnittsreinertrags zu 
erwerben. 
Diese fünf Jahre sind von dem letzten Jahresrechnungsschluß an, welcher der An- 
kündigung zum Ankaufe vorhergegangen ist, zurückzurechnen. 
Bei Aufstellung dieser Reinertragsrechnung bleibt der Betrag der in den letzten 
fünf Jahren aus den Betriebseinnahmen bezahlten Schulden bei der Ausgabe unberück- 
sichtigt, es wird vielmehr der Reinertrag um diesen Betrag erhöht. 
Zum Behufe der Ermittelung des Reinertrags steht der Regierung das Recht der 
speciellen Prüfung der Betriebsrechnung auf die mehrerwähnten fünf Jahre zu. 
Im Falle dieses Ankaufs geht die Bahn sammt sämmtlichen Gebäuden, Grund- 
stücken 2c., ferner allen Betriebsmitteln und Materialvorräthen, dem etwa vorhandenen 
baaren Betriebs= und Reservefond, sowie überhaupt allen Activen an den Staat über, 
wogegen dieser sämmtliche ihm bekannt gemachte Passiven zu alleiniger Vertretung 
übernimmt. 
Die Staatsregierung wird von der Absicht des Ankaufs dem Gesellschaftsdirectorium 
sechs Monate zuvor amtliche Mittheilung machen. 
Würde sich ergeben, daß die Gesellschaft in der Zeit zwischen der erfolgten Kün- 
digung und der Uebergabe an den Staat weniger auf Unterhaltung und Erneuerung 
1822. 34
	        
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