Full text : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

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lediglich  in  gewinnsüchtigem  Interesse  getriebenen  Kolportage  verderblicher
  oder  zu  teurer  Bücher  kann  gründlich  nicht  durch  die
Volksbibliothek  allein,  sondern  nur  durch  eine  gleichzeitig  betriebene
  Gegenkolportage  entgegengetreten  werden.

Mittel  und  Wege.  Die  Geistlichen  oder  die  sämtlichen
Synodalen  eines  oder  zweier  benachbarter  Synodalbczirke  —  selbstverständlich
  kann  die  Sache  auch  von  anderen  für  das  Volkswohl
interessierten  Männern  in  die  Hand  genommen  werden,  wo  die
Einrichtung  noch  nicht  besteht,  z.  B.  von  einem  lokalen  Ausschuß
für  Wohlsahrtspflege  a.  d.  L.  —  schliebßen  sich  zu  einem  „Kolportageverein“
  ohne  sestere  Organisation  und  peinliche
Statuten  zusammen,  zeichnen  je  ein  paar  Mark  à  fonds  perdu  —
weil  bei  dem  Betrieb  der  ersten  Jahre  leicht  ein  kleiner  Fehlbetrag
eintreten  kann  —,  und  wählen  aus  ihrer  Mitte  einen  umsichtigen
praktischen  Mann  als  Geschäftsführer,  der  seinerseits  einen  geeigneten
  Mann  aus  seinem  Orte,  einen  nüchternen,  zuverlässigen,
einigermaßen  intelligenten  Tagelöhner,  kleinen  Handwerker  oder
hauern  (keinensalls  einen  Berufskolporteur)  zum  Kolporteur

tellt

Um  „Martini“,  zwischen  der  Ernte  und  Weihnachten,  wird
dieser  Kolporteur,  nachdem  man  in  den  Lokalblättern  und  bei  anderen
  sich  bietenden  Gelegenheiten  die  Sache  erörtert,  in  die  Ortschaften
  seines  Bezirks  gesandt,  wo  er  vorher  wochenweise  durch  gedruckte
  Zirkulare  bei  den  Psarrämtern,  (ersten)  Lehrern,  Gemeinde-
  und  Gutsvorständen,  sowie  sonstigen  maßgeblichen  und
voraussichtlich  dasür  interessierten  Persönlichkeiten  angemeldet  ist.
Die  isfste  des  Kolporteurs  ist:

miche-nstcheln  der  m  der  Regel  bis  Ende  Oktober  des  Vorjahr

  4.  sENWH  r  sechs  or  Pegmn  des  Kolportagebetriebes
durch  Vermittlung  r  guis  vein  Bezirksausschuß  unter  Beifügung
einer  doppelten  Ausfertigung  des  Verzeichnisses  der  zu  kolportierenden
Bücher,  Schriften,  Bilder  usw.  zu  beantragen  ist  und  bei  genügender
  Begründung  steuerfrei  ausgestellt  wird.  2.  Das  oben  genanntc,
  vom  Beczirksausschuß  genehmigte  Bächerwerzeichnis.  3.  Eine
von  dem  Geschäftsführer  des  Kolportagevere  ins  ausgustellende  Legitimationskorte,
  die,  aber  in  späteren  Jahren,  wenn  der  Kolporteur  bekannter
ist.  wegfallen  kann.  4.  Eine  starke,  lederne,  mit  Tragriemen  versehenc
Ledertasche  (nach  Art  der  Festrtem  **  aber  etwas  tiefer,  durch
H.  Feesche  in  Hannover  für  etwa  14  zu  beziehen),  mit  Büchern
und  Schriften  zum  Vertrieb  —  religiösen,  wirtschaftlichen,  erzählenden
Inhalts  —  gesüt.  5.  Eine  mit  Wachstuch,  an  den  Knickstellen  mit
Leder  überzogenc  etwa  55:45  Zentimeter  große  Mapye  mit  Bildern,  auf
deren  Rückseite  sich  noch  eine  kleinere  gee  für  Wondsprüche
anbringen  läßt.  6.  Ein  leerer  Geldbentel  lein  starker,  lederner  Tabaksbeutel
  tut  gute  Dienste).  7.  Ein  Bleistist.  8.  Ein  Beste#luch,  liniiertes
Oktarheft,  enthaltend  a)  uf  den  ersten  Seiten  ein  mit  ka  ufenden  Nummern
  und  Preisangabe  versehenes  Verzeichnis  der  wirklich  kolportierten
Bücher,  Bilder  ufw.;  b)  etwa  10  Danb  alitente  n-  für  Bestellunaen,
  mit  folgenden  Rubriken:  Name,  Wohnort  des  Bestellers,  Nummer
  den  bestellten  Buchs  (nach  dem  Verzeichnis  a).  Anzahl  der  bestellten