Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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der Bahn sammt Zubehör gewendet hätte, als dieß im Durchschnitte der mehrerwähnten 
fünf Jahre geschehen ist, so hat sie die Differenz von dem oben bestimmten Kaufpreise 
in Abrechnung bringen zu lassen. 
626. Sollte die Bahn innerhalb der im §5 bestimmten Bauzeit nicht fertig her- 
gestellt werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession und dem Verfalle der Caution 
für die ganze Linie, die Staatsregierung berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Eigen- 
thum an dem etwa bereits erworbenen Grund und Boden und an dem ausgeführten 
Theile des Unter= und Oberbaues sammt Zubehör ganz oder theilweise gegen den Tax- 
werth zu erwerben. 
§ 27. Zu Handhabung ihres Aussichtsrechts behält sich die Staatsregierung vor, 
nach Befinden einen beständigen Commissar zu ernennen, welcher den Verkehr der Staats- 
regierung mit dem Gesellschaftsdirectorium in allen nicht die speciell technische Aufsicht 
durch die Organe des Finanzministeriums betreffenden und nicht zu unmittelbarem 
Einschreiten der competenten Gerichts= oder Verwaltungsbehörden geeigneten Fällen 
vermitteln wird. 
  
I& 73. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend: 
vom 29. April 1872. 
Mie Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Kronprinzen, welcher für die Dauer 
der Abwesenheit Sr. Majestät des Königs mit der Führung der Staatsgeschäfte von 
Allerhöchstdemselben beauftragt ist, und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
23. Februar 1870 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern 
behufs der Herstellung einer von Glauchau nach Wurzen zu führenden Locomotiv- 
eisenbahn, nach hierzu der Muldenthal-Eisenbahngesellschaft ertheilter Coneession, an- 
durch verordnet wie folgt: 
§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu 
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur 
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 
371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit 
dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden 
späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau des auf Königlich Sächsisches 
Gebiet zu liegen kommenden Tractes der oben gedachten Eisenbahn.
	        
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