Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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vollenden, daß die Bahn ihrer ganzen Länge nach ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt 
und erhalten werden kann. 
Keine innerhalb Sachsens gelegene Bahnstrecke darf ohne vorher ertheilte Erlaubniß 
der Königlich Sächsischen Regierung dem Betriebe übergeben werden. 
85. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem 
Zustande zu erhalten, tüchtige und ausreichende Transportmittel für Personen, Waaren 
und Thiere bereit zu halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und ohne persön— 
liche Begünstigung nach Maßgabe der Zeit- und Reihenfolge der Anmeldung zu be— 
sorgen, sowie den von der Staatsregierung im Interesse des öffentlichen Verkehrs für 
nothwendig erachteten Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn, sowie 
auf den Betrieb (einschließlich der An- und Abfuhre der Güter) und die Betriebsein— 
richtungen Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den Anschlußbahnen in die nöthige 
Uebereinstimmung zu setzen. 
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und 
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung 
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif— 
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung vorbezeichneter Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der zu— 
ständigen, beziehendlich deshalb requirirten Aufsichtsbehörde nach Befinden durch Straf— 
auflagen angehalten werden. 
86. Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der Ge- 
nehmigung der Königlich Preußischen Staatsregierung. 
§ J. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten, 
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibureau einzu- 
richten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung 
und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den 
Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Königlich Säch- 
sischen Land= und Stadtgendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche 
ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern. 
6&. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beausfsichtig- 
ung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Aufwand 
ist von der Gesellschaft zu ersetzen. 
8 9. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder 
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in welchen 
sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungswohnsitz zu 
haben, befinden, zur Last fallen. 
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