Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen durch die Ge- 
sellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 
10. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, 
Schaffner und sonstige Unterbeamte, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung 
bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungsschein entlassenen Militärs, soweit 
dieselben das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zu wählen. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Sächsischen Gebiets hat 
die Gesellschaft bei sonst gleicher Befähigung auf die Bewerbungen Königlich Sächsischer 
Unterthanen besondere Rücksicht zu nehmen. 
& 11. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der 
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die 
Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener 
Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch 
diese Veranstaltung entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesell- 
schaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der 
betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber von 
den zuständigen Behörden zu entscheiden ist. 
12. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Ge- 
sellschaft vom Staate beziehungsweise vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht in An- 
spruch nehmen. 
G 13. Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft 
verpflichtet: 
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber- 
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, 
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Post- 
wagen und innerhalb desselben 
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und 
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Ka- 
tegorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Ge- 
wicht von zwanzig Zollpfunden nicht übersteigen, 
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes 
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos 
zurückkehren, 
ce) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen,
	        
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