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5. Dafern es zu Herstellung, Unterhaltung oder Benutzung einer Wasserleitung
der im § 1 gedachten Art einer nur vorübergehenden Belastung eines Grundstücks bedarf,
ist die dem Eigenthümer des letzteren gebührende Entschädigung sofort vollständig in
baarem Gelde zu gewähren. «
86.DemEntfchädigungsberechtigtenistzuGewährungderihmgebührenden
vollenEntschädigung(§1)hinfichtlichderihntreffendetiEnteignungoderEigenthums-
beschränkung der ordentliche und außerordentliche Werth, sowie der entzogene Gewinn
nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 78, 124, 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
ersetzen.
§& 7. Durch die Anlage und den Betrieb einer Wasserleitung (§ 1) darf der öffent-
liche und Privatverkehr auf die Dauer nicht gestört und die öffentliche und Privatsicher-
heit nicht gefährdet werden. Der Unternehmer hat alle deshalb erforderlichen Vor-
kehrungen auf seine Kosten herzustellen und zu unterhalten. Hinsichtlich solcher Vor-
kehrungen, welche erst nach der Genehmigung als nothwendig erkannt werden, wird
er von dieser Verbindlichkeit durch Genehmigung der Anlage (88 1, 2) nicht befreit.
& S.Geht im Laufe des Enteignungsverfahrens ein der Enteignung unterliegendes
Grundstück in andere Hände über, so tritt der Nachfolger in alle, dem Unternehmer
gegenüber begründete Rechte und Verpflichtungen seines Vorgängers ein, dergestalt, daß
auch solche, an sich zu ihrer Wirksamkeit gegen den Nachbesitzer des Eintrags im Grund-
und Hypothekenbuche bedürfenden Rechte, welche gegen den Vorgänger begründet, aber
noch nicht eingetragen worden sind, während der Dauer des Enteignungsverfahrens
auch ohne den Eintrag gegen den Nachfolger geltend gemacht werden können.
89. Die Vorschriften dieses Gesetzes leiden auch Anwendung auf diejenigen Vor-
arbeiten und Ermittelungen, welche zu Aufstellung des Planes für eine Wasserleitung
der im § 1 gedachten Art erforderlich sind.
*10. Das Gesetz leidet keine Anwendung
a) gegen Grundstücke, soweit sie mit Häusern bebaut sind oder als Gottesäcker benutzt
werden,
b) auf Erwerbungen von Materialien zum Baue der § 1 gedachten Vorkehr-
ungen,
c) auf Erwerbung des Wassers, welches eine Stadt= oder Dorfgemeinde zu dem
§ 1 erwähnten Zwecke zuzuleiten beabsichtigt.
11. Wenn Staatseigenthum in Frage ist, wird sich das Ministerium des Innern
vor Genehmigung der Anlage mit demjenigen Ministerium, zu dessen Ressort das be-
treffende Grundstück gehört, vernehmen.